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Notwendige und zulässige Angaben in einer Werbeanzeige

| 13. September 2010 10:57 |
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Strafrecht


Beantwortet von


14:10

Sehr geehrte Ratgeber,

ich bin 100% Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die Unternehmensberatungs-Dienstleistungen erbringt, meist als Personalberater die Gewinnung von Mitarbeitern für Mandanten.

Für diesen Geschäftszweck gibt es einen Internetauftritt, dort ist auch die korrekte Firmierung, ein korrektes Impressum genannt.

Nun haben wir einen neuen Geschäftsbereich gegründet, der befasst sich mit der Kostenreduktion beim Einkauf von Strom- und Gas bei Industriekunden durch Online-Ausschreibungen, die wir bei ca. 100 deutschen Versorgern durchführen.

Diesem Geschäftsbereich haben wir einen anderen Namen gegeben, er wird aber innerhalb der o.a. GmbH abgewickelt. Zu diesem Namen existiert auch ein korrespondierender Internetauftritt, in dem ebenfalls ein korrektes Impressum genannt wird (XY ist ein Geschäftsbereich der Z GmbH, dann korrekte Firmierung der Z GmbH, Adresse, also ein zulässiges und vollständiges Impressum).

Für diesen Geschäftsbereich möchte ich nun in der IHK-Zeitung eine Anzeige schalten, und ich habe folgenden Text gewählt und möchte wissen, ob ich zusätzlich noch die korrekte Firmierung der GmbH angeben muß (in der Anzeige steht der Name und der Internetauftritt des Geschäftsbereiches, über dessen Impressum man die Firmierung und den Sitz der GmbH ermitteln kann) und ob ich die werbliche Aussage so treffen darf (insbesondere "Bis 20% sind drin!"):

"Strom und Gas billiger! Honorar nur bei Erfolg!
Online-Ausschreibung bei mehr als 100 Versorgern!
Bis zu 20% sind drin! Kostenreduktion unmittelbar ergebniswirksam!
www.geschäftsbereichsname.de
Geschäftsbereich
Straße
PLZ, Ort
Tel-Nummer"

Ende des Anzeigentextes

Mit freundlichen Grüßen,

Ratsuchender

13. September 2010 | 11:46

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Im Grunde gilt um Raum des europäischen Rechts die Werbefreiheit. In Deutschland ist das UWG der Maßstab für Werbung.

Danach ist vor allem die Werbung mit irreführenden Angaben und mit Falschangaben verboten.

§ 4 UWG zählt beispielhaft verbotene Werbemaßnahmen auf, nachzulesen unter:

http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html

„Strom und Gas billiger!"

- Einer solchen Aussage steht nichts entgegen, wenn Sie diese auch umsetzen, also das Versprechen halten können.

„Honorar nur bei Erfolg!"

- Um was für ein Honorar soll es sich handeln? Dies muss klar aus der Werbeanzeige hervorgehen.

„Online-Ausschreibung bei mehr als 100 Versorgern!"

- Einer solchen Aussage steht nichts entgegen, wenn Sie diese auch umsetzen, also das Versprechen halten können.

„Bis zu 20% sind drin! Kostenreduktion unmittelbar ergebniswirksam!"

- Einer solchen Aussage steht nichts entgegen, wenn Sie diese auch umsetzen, also das Versprechen halten können.

„www.geschäftsbereichsname.de
Geschäftsbereich
Straße
PLZ, Ort
Tel-Nummer"

- Ein Impressum, also Angaben Ihrer Firma muss die Anzeige erhalten. Dazu gehört auch der Name der Firma – dieser ist mit anzugeben.


Im Ergebnis steht dem also nichts im Wege, wenn Sie diese Anzeige so schalten. Die IHK wird Ihre Anzeige vorab auch prüfen und Ihnen ggf. problematische Punkte aufzeigen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2010 | 14:03

Sehr geehrter Herr RA Schwerin,

zunächst danke für die Ausführungen.

Der für mich wichtigste Punkt ist allerdings unklar bzw. nicht beantwortet: Reicht es wenn in der Anzeige die Domain des neuen Geschäftsbereichs angegeben ist, wo sich im Impressum die korrekte Firmierung der GmbH befindet oder muß sich die Firma (also der komplette Name der GmbH - evtl. einschließlich der Rechtsform) in der Anzeige befinden?

Die IHK selbst kann mir dazu keine Antwort geben und verweist auf einen Rechtsanwalt.

Danke.

Mfg

Ratsuchender12

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2010 | 14:10

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ich hatte in der Ausgangsanwort dazu ausgeführt:

"Ein Impressum, also Angaben Ihrer Firma muss die Anzeige erhalten. Dazu gehört auch der Name der Firma – dieser ist mit anzugeben."

Sie müssen den kompletten Firmennamen auf der Anzeige angeben.

Also, Firma xyz GmbH, z.B.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe für weitere Rückfragen auch gern per Email zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. September 2010 | 12:08

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Wie verständlich war der Anwalt?

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"

Zügig in Beantwortung, leider fehlte mir die Rechtsnorm in der Antwort.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Unzutreffend! Rechtsnormen aus dem UWG wurden genannt.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. September 2010
3,8/5,0

Zügig in Beantwortung, leider fehlte mir die Rechtsnorm in der Antwort.


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