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Notarrechnung - Hat die beglichene Rechnung Bestand?

19. September 2007 19:12 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Ich hatte während der Ehe gemeinsam mit meinem Exmann je zur Hälfte ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Nach der Scheidung habe ich ihm seine Hälfte abgekauft, da er durch einen berufsbedingten Umzug ohnehin kein Interesse mehr an dem Haus hatte und ich innerhalb des Hauses eine Fußpflegepraxis führte.

Laut Kaufvertrag ergab sich ein Kaufpreis in Höhe von 49.000,-€, da ich gleichzeitig die Verpflichtung übernommen habe, zwei bestehende Darlehensverträge nunmehr allein zu bedienen und mir zudem ein geringer Zugewinnausgleich zustand.

Der beurkundende Notar hat mir seinerzeit eine Rechung basierend auf dem Geschäftswert von 49.000,-€ ( = Kaufpreis) erstellt, die bereits längst bezahlt ist.

Im Zuge der Umschreibung erfragte nun das Amtsgericht den Wert des Grundstücks und die Höhe der Schulden. Ich habe daraufhin den von meinem Exmann geschätzten Wert des Hauses angegeben (war das überhaupt richtig??).

Mein Ex hat mir nun Angst gemacht, dass der Notar mir nachträglich eine neue, wesentlich höhere Rechnung erstellen würde, basierend auf dem nunmehr angegebenen Wert des Hauses.
Da ich meine kleine Selbständigkeit vor kurzem aufgeben musste, fehlt mir jeder cent. Muss ich nun tatsächlich Angst haben oder hat die beglichene Rechnung Bestand?

Sehr geehrte(r) Fragender,

der der Rechnung zu Grunde liegende Wert ist von dem Notar aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben berechnet worden.

Dieser Wert wurde auch im Kaufvertrag angegeben, den hätten sie eigentlich auch dem Amtsgericht mitteilen müssen, da dieser scheinbar den wahren Wert der Kaufsache darstellt.

Dieses kann nunmehr zu Irritationen führen, denn der Notar erhält natürlich auch Abschriften vom Gericht zugesandt.

Wenn der Kaufpreis nunmehr geringer war als der Wert des Hauses, da Sie Darlehen mit übernommen haben, und der Notar wusste davon und hat trotzdem diese Summe angegeben, so ist die Rechnung richtig und hat auch Bestand. Anders ist es jedoch, wenn die Angaben bewusst unrichtig/niedrig gehalten wurden, um Kosten zu sparen. Dann hat der Notar natürlich ein Recht auf Nachberechnung, allerdings ist dann auch der Kaufvertrag abzuändern.

Ich denke jedoch, dass der Notar wusste, was er tat und wenn Sie ihm alles offen gesagt haben, haben Sie auch nichts zu befürchten.

Wenn Sie sich beruhigen wollen, so fragen sie doch beim Notar nach, damit es nicht auch jetzt mit der Abwicklung beim Amtsgericht und ggf. auch Finanzamt Schwierigkeiten aufgrund verschiedener Zahlen gibt.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

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