Sehr geehrte Fragestellerin:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach § 12 Abs. 1 SGB II
sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Geld gehört dazu.
Streitig hier ist, ob die 20.000€ Ihrem Sohn gehören.
Die Frage ist streitig: meines Erachtens kann aber durchaus von einem Treuhandverhältnis ausgegangen sein. Darüber habe ich folgendes Urteil gefunden:
Ein Arbeitsloser hatte ihren entsprechenden Anträgen jeweils die Fragen zu vorhandenen Vermögenswerten verneint. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit erhielt dann aber davon Kenntnis, dass der Arbeitslose Freistellungsaufträge für Geldanlagen erteilt hatte. Auf Grund dessen ermittelte sie, dass sich auf den Konten des Arbeitslosen während des Leistungsbezuges namhafte Geldbeträge befanden.
Daraufhin hob die BA die Bewilligung der Arbeitslosenhilfeleistungen auf und machte Erstattungsansprüche geltend. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Arbeitslosen wies die BA zurück. Mit seiner Klage machte der Arbeitslose unter anderem geltend, dass die Geldbeträge auf ihrem Konto nicht zu ihrem Vermögen zählten, sondern es sich hierbei um Mittel gehandelt habe, die sein Vater zweckgebunden für seine Habilitation bzw. zum Erwerb einer für ihn gedachten Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt habe.
In der ersten und zweiten Instanz ließen die Gerichte solche erklärung nicht gelten.
Das Bundessozialgericht führte dazu aber aus, dass um zu klären, ob ein Guthaben auf einem angeblichen Treuhandkonto als nicht zum Vermögen des Kontoinhabers gehörendes Treugut anzusehen ist, seien Feststellungen zu Herkunft und Verwendungszweck der auf dieses Konto eingezahlten Gelder erforderlich. Allein aus dem Umstand, dass es sich um ein „verdecktes" Treuhandkonto gehandelt habe, könne jedenfalls kein Rückschluss auf die Vermögensinhaberschaft der Klägerin gezogen werden. Aber auch soweit sich der Arbeitslose darauf berief, Geld von seinem Vater zweckgebunden erhalten zu haben, sei zu prüfen, ob durch diese unentgeltliche Zuwendung ein Vermögenszuwachs bei der Klägerin eingetreten sei. Entscheidend komme es hierfür darauf an, ob nach dem Willen der Parteien eine einfache Schenkung oder aber eine Schenkung unter Auflage, eine Zweck- oder eine Hoffnungsschenkung gewollt war. In den zuletzt genannten Fällen, gehe zwar die Zuwendung in das Vermögen des Beschenkten über, welches aber bei Nichterfüllung der Auflage bzw. Zweckverfehlung mit Herausgabe- oder Rückforderungsansprüchen belastet sein könne. Da es sich aber um eine Angelegenheit aus der Sphäre des Arbeitslosen handele, sei dieser zur Vorlage weiterer Nachweise über die Herkunft der Geldbeträge und ihren Verwendungszweck heranzuziehen.
Man könnte daher unter Heranziehung dieser Rechtsprechung argumentieren, dass obwohl sich das Geld auf dem Namen Ihres Sohnes befand, eine zweckgebundene Schenkung vorlag und damit Ihnen das Geld zuzuordnen ist.
Der Nachweis darüber müssen Sie und Ihr Sohn erbringen. Da er dieses Vermögen nicht angegeben hat, wird jedoch mit Sicherheit zu seinem Lasten ausgelegt.
Ich weise Sie aber darauf hin, dass eine gegenteilige Meinung auch vertretbar ist.
Als Konsequenzen für das Besitzen von über dem Freibetrag (siehe § 12 Abs. 2 SGB II
) liegenden Vermögen kommt die Rücknahme der Bewilligung iVm einer Rückforderung der erbrachten Leistungen (nicht nur das Ausgezahlte, sondern auch Krankenkassen- und Rentenversicherungsbeiträge) in Frage. Gegen eine solche Entscheidung kann Ihr Sohn aber im Widerspruchsverfahren und ggf. vor Gericht vorgehen.
Des Weiteren kommt auch die Straftat des Sozialbetrugs nach § 263 StGB
in Betracht. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich rate daher dringend, vor irgendeiner Handlung mir (Kontakt per E-Mail, Telefon und Fax möglich ohne Weiteres) bzw. einen Kollegen zu beauftragen und um die Lage anhand aller Unterlagen tiefgehend prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Sehr geehrter Herr Anwalt,
welche Informationen erhält das Amt über den sogenannten
Datenabgleich? Über die Anzahl der Freistellungsaufträge und#
deren Kapitalerträge?
2009 erst Bezug im IV.Quartal, Erträge könnten ja aus den ersten 3 Quartalen stammen.
2010 bei Verlängerungsantrag Konto angeben, Erträge könnten aus
Freibetrag stammen. Geld zurückfordern.
Mit freundlichen Grüssen
Das wird nicht wirklich helfen. Denn beim Datenabgleich wird das Amt erfahren, dass Kapitaleinkünfte vorhanden war. Daraufhin wird es von Ihrem Sohn Unterlagen anfordern, aus denen sich ergeben wird, dass bei Antragsstellung Vermögen vorhanden war. Ihr Sohn ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet (§ 60 SGB I
).