Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Da Sie die Kindergeldnachzahlung zu einem Zeitpunkt bekamen, zu dem Sie kein Hartz 4 bezogen darf das Jobcenter kein Geld von Ihnen zurückfordern. Es gilt das Zuflussprinzip, d.h. Einkommen darf nur in dem Monat berücksichtigt werden in dem es zufließt. Da Kindergeld zugeflossen ist zu einem Zeitraum in dem Sie kein Hartz 4, darf es nicht berücksichtigt werden (BSG Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R
).
Zudem dürfte das Kindergeld auch Einkommen Ihres Kindes darstellen und nicht Einkommen von Ihnen. Deshalb darf es auch nicht berücksichtigt werden.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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