Sehr geehrter Ratsuchender,
ob eine Vermögensanrechnung erfolgt, wird ganz klar von der Gestaltung des Schenkungsvertrages abhängen.
Es kommt entscheidend darauf an, ob der Vermögenswert – die Wohnungen – verwertbar sind. Wenn dieses der Fall ist, kommt eine Leistungsbewilligung nur als Darlehen in Betracht.
Sie führen dazu aus, dass im Vertrag die entsprechen Regelungen aufgenommen werden, dass der Enkelin verwehrt ist, ohne Zustimmung der Großmutter über die Wohnungen zu verfügen.
Wenn die Enkelin danach ohne Zustimmung der Großmutter das Wohnungseigentum belastetet oder auch schon wenn Pfändungen in das Wohnungseigentum erfolgen, müsste es zwingend zu einer Rückübertragung kommen.
Danach kann die Enkelin dann nicht über die Wohnungen verfügen und eine Anrechnung kommt nicht in Betracht.
Anders ist der Fall aber zu beurteilen, wenn deutlich ist, dass die Großmutter in absehbarer Zeit versterben wird. Dann könnte trotz des Vertrages nur eine darlehensweise Leistungsbewilligung in Betracht kommen. Von diesem Szenario gehe ich aber nicht aus.
Zu diesem Problem hat bereits das BSG einige Entscheidungen getroffen.
Zunächst hat es im Jahre 2007 durch Urteil vom 06.12.2007 B 14/7b AS 46/06
entschieden, dass kein verwertbares Vermögen vorliegt, wenn die dieses nicht verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Im zu entscheidenden Fall war der Nießbrauch eingeräumt worden. Die Besonderheit dieser Entscheidung war aber, dass es sich um Erbbaurecht handelte und im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Verwertung möglich ist.
Das hat das BSG auch noch einmal in seinem Urteil vom 12.07.2012, Az.: B 14 AS 158/11 R
ausdrücklich betont.
Allein der Nießbrauch hindert ja auch keine Beleihung des Wohnungseigentums.
Aber der Vertrag, der darauf genau zu gestalten ist, müsste schon die Beleihung hindern, weil dann sofort die Rückforderung geltend gemacht wird.
Demnach dürfte kein verwertbares Vermögen vorliegen.
Natürlich ist die Vertragsgestaltung darauf auszurichten. Das ist mit dem Notar zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 18.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.10.2018
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15:43
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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