Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die Kinder haben noch keine Erb- oder Pflichtteilsansprüche, wenn Sie beide zu Ihren Lebzeiten das Haus verkaufen (oder verschenken).
Verkaufen Sie das Haus unter dem Verkehrswert und handelt es sich um eine (gemischte) Schenkung, so könnten in dem Fall, dass einer von Ihnen stirbt, die Kinder des Erblassers dann aber ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Es kann als Pflichtteilsergänzung der Betrag verlangt werden, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert der Schenkung (fiktiv) dem Nachlass hinzugerechnet wird. Grundsätzlich wird die Schenkung nur innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren berücksichtigt. Die 10-Jahres-Frist läuft nach der Rechtsprechung aber erst dann, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgegeben, sondern auch darauf verzichtet hat, den verschenkten Gegenstandes im wesentlichen z.B. aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchs weiter zu nutzen (BGH, Urteil v. 27.4.1994, Az. IV ZR 132/93
).
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 2325 BGB</a> richtet sich in erster Linie gegen die Erben, unter Umständen kann nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2329.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 2329 BGB</a> aber auch ein Anspruch gegen den Beschenkten bestehen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Zusatzfrage
Wie wird der Verkehrswert unter Berücksichtigung
des Wohnrechtes auf Lebenszeit errechnet ? , sind beide
seit einem Jahr Vollrentner.
Sehr geehrte Fragesteller,
der Verkehrswert einer Immobilie wird i.d.R. durch ein Sachverständigengutachten ermittelt.
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht mindert zwar den Verkehrswert der Immobilie, bei selbstgenutzten Objekten wie Einfamilienhäusern entspricht der Wert des Rechts nach den Wertermittlungsrichtlinien aber in der Regel nicht gleichzeitig auch der Wertminderung der belasteten Immobilie. Berechnungsbeispiele finden Sie z.B. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.bmvbs.de/Anlage/original_965514/Anlagen-12-bis-22-zu-Kapitel-4.pdf" target="_blank" style="color:#486182">hier</a> (ab Seite 8).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin