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Niessbrachsrecht

22. Mai 2006 08:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo lieber Anwalt/Anwältin !

Es geht um ein Zweifamilienhaus das je zur idiellen Hälfte mir und meinem Bruder gehört.
Unser Vater hat in der unteren Etage und in zwei Räumen in der zweiten Wohnung (in der obere Etage ohne separatem Zugang !) ein lebenslanges entgeldliches Wohnrecht. Zudem hat sich unser Vater ein Vorkaufsrecht eintragen lassen.
Bis Ende letzten Jahres lebte in der zweiten Wohnung unsere Großmutter. Diese Wohnung soll vermietet werden.
Da sich zudem die Einkommenssituation unseres Vaters sehr verschlechtert hat, bzw. er in 3 Jahren nur eine geringe Rente zu erwarten hat, verlangt er von mir und meinem Bruder einen Anteil zum Erhalt des Hauses zu leisten.
Zudem liegt auf dem Haus noch eine Restschuld, die von unserem Vater getilgt wird.


Hier nun unsere Fragen:

Unser Vater möchte vom gesamten Haus ein Niessbrachsrecht, da nach seinen Worten ein Niessbrauchsrecht für eine einzelne Wohnung des Zweifamilienhauses nicht möglich sei. Stimmt dies ?

Um seine aktuell enge finanziellen Situation bzw den daraus resultierenden Verpflichtungen nachkommen zu können, möchte er das Haus deutlich höher belasten. Da ich und mein Bruder eine höhere Belastungen nur durch Instandhaltungskosten akzeptieren wollen, droht uns unser Vater mit "Ärger". In wie weit kann er uns drohen !?

Wie ist die Situaltion einzuschätzen, wenn unser Vater Insolvenz anmeldet und somit zahlungsunfähig ist ?

Wie verhält es sich mit dem entgeldlichen Wohnrecht wenn unser Vater nicht zahlen will bzw kann !?


Im Vorraus vielen Dank für Ihre Antworten !

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich wird die ganze Sache vom Nießbrauch belastet. Allerdings ist ein Quotennießbrauch möglich; dabei wird nur ein Teil zur Nutzung bestellt.

Vergl. BGH Urteil vom 6.6.03 (AZ V ZR 392/02 ):

Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, dass der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind.


Sofern Sie Eigentümer des Grundstücks sind (was ich hier annehme) kann Ihr Vater das Grundstück nicht belasten. Er bleibt auch weiter Darlehensnehmer des alten Kredites. Nur wenn er die Zahlung einstellt, würde vermutlich das Grundstück aus der Grundschuld haften.

Das Recht am Nießbrauch kann gepfändet werden – zu den Problemen vergl. BGH Urteil vom 12.01.2006 (Az IX ZR 131/ 04 ).

Der mögliche Zahlungsverzug beseitigt den Nießbrauch nicht.

Wegen der Komplexität der Angelegenheit und wegen der Notwendigkeit, Unterlagen und das Grundbuch einzusehen, sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen!

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juni 2006 | 12:41

Hallo,

Danke für die Antwort. Ich werde hierzu einen Anwalt aufsuchen. In welchen Gebieten sollte der Anwalt in diesen kompliziertenm Fall spezialisiert sein ? Immobilienrecht ?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2006 | 12:49

Ich würde auf die Gebiete Miet- und Immobilienrecht schauen.

Viel Erfolg!

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