Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gesetzlich geregelt ist der Konkurrenzschutz nicht wirklich annähernd, die Grundsätze hierzu sind allein von der Rechtsprechung entwickelt worden.
Enthält der Arbeitsvertrag wie hier keine Regelungen derart, so gilt jedenfalls der von der Rechtsprechung entwickelte vertragsimmanente Konkurrenzschutz.
Es wäre gegebenenfalls ein Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht.
Dieses müsste aber erst einmal in der Tat vorliegen und wird zu prüfen sein.
Ich sehe das hier noch nicht auf den ersten Blick, da müssen schon weitere Umstände hinzutreten.
Zur Frage des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich des Arbeitgebers:
Ja, das wäre schon denkbar.
Eine Konkurrenztätigkeit von Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kann oft größere wirtschaftliche Nachteile als die Zahlung einer Karenzentschädigung mit sich bringen.
Ein normales Klageverfahren könnte dieses nicht sinnvoll abfangen, weshalb durchaus die Möglichkeit einer Beantragung einer einstweiligen Verfügung besteht.
Die Anforderungen sind jedoch hoch und vom Arbeitgeber nicht zu unterschätzen.
Er müsste es unverzüglich nach Kenntnis der Konkurrenztätigkeit durchführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider ist mir Ihre Antwort nicht verständlich.
Ich trete im meiner Funktion nicht in Konkurrenz zu meinem jetzigen Arbeitgeber, da eine IT die Betriebssicherheit eines Unternehmens gewährleistet. In Ihrere Branche sind die beiden Unternehmen dagegen Konkurrenten.
Kann dies im Sinne eines Konkurrenzverbotes zu einer einstweiligen Verfügung führen oder tritt dies nur in Kraft, wenn ich tatsächlich in Konkurrenz (Verkauf von Staubsaugern als Außenhandelsvertreter) trete?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ich bedaure zunächst, dass ich mich Ihnen gegenüber nicht verständlich genug ausgedrückt habe, was ich gerne nachholen will. Vielen Dank für Ihre Nachsicht.
In der Tat treten Sie nach meinem Verständnis nicht in Konkurrenz beziehungsweise Wettbewerb zu Ihrem jetzigen Arbeitgeber, wenn Sie rein betriebsintern tätig sind, im IT-Bereich.
Etwas anderes wäre es tatsächlich, wenn Sie im Außenhandel zum Beispiel tätigwerden, da dann echte wirtschaftliche Nachteile und die Gefahr eines Schadenseintritts bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber im Hinblick auf den neuen Arbeitgeber vorliegen würden.
Das kann ich bei einer Tätigkeit im IT-Bereich nicht erkennen.
Daher sollten Sie sich keine allzu großen Sorgen machen, denn nach meiner ersten Einschätzung besteht erst gar keine Konkurrenzsituation, dass eine einstweilige Verfügung nicht erreicht werden könnte.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt