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Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

5. Februar 2015 20:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Beantragung einer Einstweiligen Verfügung im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Konkurrenzschutzes

Aktuell bin ich dabei meinen Arbeitgeber zu wechseln. Meine aktuelle Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. In Rücksprache mit meinem jetzigen Arbeitgeber wurde mir eine Kündigung zum 01.05. zugesagt, weswegen ich den Vertrag beim neuen Arbeitgeber auch zu diesen Tag geschlossen habe.
Nun weigert sich mein jetziger Arbeitgeber aber an die Zusage (diese war leider nur mündlich) zu halten.
In meinem alten Arbeitsvertrag habe ich keinen Ausschluss von Konkurrenzunternehmen. Selber bin ich in der IT tätig und trete auch somit nicht direkt in Konkurrenz zu meinem jetzigen Arbeitgeber, auch wenn dieser in der gleichen Branche tätig ist (Wechsel von EDEKA zu REWE).

Nun überlege ich in Vertragsbruch zu gehen. Diesen Schritt würde ich auch wissentlich der Thematik an sich und der potentiellen Vertragsstrafe eingehen.

Meine Frage hier:

Ist in diesem Fall mit einer einstweiligen Verfügung wegen Konkurrenzverbot zu rechnen?

5. Februar 2015 | 22:17

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gesetzlich geregelt ist der Konkurrenzschutz nicht wirklich annähernd, die Grundsätze hierzu sind allein von der Rechtsprechung entwickelt worden.

Enthält der Arbeitsvertrag wie hier keine Regelungen derart, so gilt jedenfalls der von der Rechtsprechung entwickelte vertragsimmanente Konkurrenzschutz.

Es wäre gegebenenfalls ein Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht.

Dieses müsste aber erst einmal in der Tat vorliegen und wird zu prüfen sein.

Ich sehe das hier noch nicht auf den ersten Blick, da müssen schon weitere Umstände hinzutreten.

Zur Frage des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich des Arbeitgebers:
Ja, das wäre schon denkbar.

Ei­ne Kon­kur­renz­tä­tig­keit von Ar­beit­neh­mer nach Be­en­di­gung ih­res Ar­beits­ver­hält­nis­ses kann oft grö­ße­re wirt­schaft­li­che Nach­tei­le als die Zah­lung ei­ner Ka­ren­zent­schä­di­gung mit sich bringen.

Ein normales Klageverfahren könnte dieses nicht sinnvoll abfangen, weshalb durchaus die Möglichkeit einer Beantragung einer einstweiligen Verfügung besteht.

Die Anforderungen sind jedoch hoch und vom Arbeitgeber nicht zu unterschätzen.

Er müsste es unverzüglich nach Kenntnis der Konkurrenztätigkeit durchführen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2015 | 22:30

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Leider ist mir Ihre Antwort nicht verständlich.

Ich trete im meiner Funktion nicht in Konkurrenz zu meinem jetzigen Arbeitgeber, da eine IT die Betriebssicherheit eines Unternehmens gewährleistet. In Ihrere Branche sind die beiden Unternehmen dagegen Konkurrenten.
Kann dies im Sinne eines Konkurrenzverbotes zu einer einstweiligen Verfügung führen oder tritt dies nur in Kraft, wenn ich tatsächlich in Konkurrenz (Verkauf von Staubsaugern als Außenhandelsvertreter) trete?



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2015 | 10:06

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Ich bedaure zunächst, dass ich mich Ihnen gegenüber nicht verständlich genug ausgedrückt habe, was ich gerne nachholen will. Vielen Dank für Ihre Nachsicht.

In der Tat treten Sie nach meinem Verständnis nicht in Konkurrenz beziehungsweise Wettbewerb zu Ihrem jetzigen Arbeitgeber, wenn Sie rein betriebsintern tätig sind, im IT-Bereich.

Etwas anderes wäre es tatsächlich, wenn Sie im Außenhandel zum Beispiel tätigwerden, da dann echte wirtschaftliche Nachteile und die Gefahr eines Schadenseintritts bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber im Hinblick auf den neuen Arbeitgeber vorliegen würden.

Das kann ich bei einer Tätigkeit im IT-Bereich nicht erkennen.

Daher sollten Sie sich keine allzu großen Sorgen machen, denn nach meiner ersten Einschätzung besteht erst gar keine Konkurrenzsituation, dass eine einstweilige Verfügung nicht erreicht werden könnte.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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