Sehr geehrter Fragender,
die Banken haben sich bei der Berechnung an das Urteil des Bundesgerichtshofes v. 7.11.2000, XI ZR 27/00
zu halten.
Danach steht aufgrund der Nichtabnahme der Bank tatsächlich dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Bank den Schaden sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.
Bei Ihnen wurde die Aktiv-Passiv-Methode gewählt. Danach berechnet sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers lt. BGH als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt.
Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen (dazu BGHZ 136, 161
, 171).
Das verwendete Programm wird von der Rechtsprechung als zulässig erachtet, das – wenn die Daten von der Bank korrekt eingegeben werden – die Berechnung richtig vornimmt. Allerdings bestehen die meisten Probleme in der falschen Anwendung (s. dazu weiter unten).
Zu den von der Bank veranschlagten Risikokosten von 0,05% ist auszuführen, dass 0,05 % – 0,06 % p. a. des nicht abgenommenen bzw. vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbetrags laut herrschender Rechtsprechung bei Standardfällen gebilligt werden (so Walther Schmidt-Lademann Kommentar zu §249 BGB
, S. 607).
Das Sondertilgungsrecht ist dabei tatsächlich (lt. Urteil des LG Darmstadt, vom 24.9.2006, 25 S 43/07 - so auch LG Heidelberg vom 13.2.2006) zu berücksichtigen, jedoch schadensmindernd. Diesbezüglich sollten Sie die Bank zu einer Neuberechnung auffordern, da bei Ihnen keine Schadensminderung, sondern eine Erhöhung vorliegt.
Der Berechnung von Schadensersatz liegt immer der Grundgedanke der Schadensminderungspflicht zu Grunde, sodass die Bank nicht zu Ihren Lasten Umstände annehmen darf, durch die die Schadensersatzsumme noch erhöht wird.
Das Optionsrecht, die Sondertilgung vornehmen zu dürfen, haben Sie ja auch bereits durch einen Zinsaufschlag auf ihren Darlehenszinssatz bei Vertragsschluss erworben.
Meines Erachtens liegt hier ein Berechnungsfehler vor (Umstände, woraus sich nunmehr die Erhöhung ergeben sollte, sind aufgrund Ihrer Angaben nicht ersichtlich), denn - wie gesagt –es hätte eine Minderung der Summe durch die Berücksichtigung der Sondertilgung eintreten müssen und keine Erhöhung.
Fordern Sie daher die Bank zu einer Neuberechnung auf.
Nach der Neuberechnung können Sie gerne in der kostenlosen Nachfragefunktion darauf zurückkommen.
Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
P.S. Des weiteren kann die Verbraucherzentrale Bremen Berechnungen auch konkret nachberechnen. Die Kostenhöhe ist mir leider nicht bekannt.
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