Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Aufgrund des Kaufvertrages war der Verkäufer verpflichtet, Ihnen einen mangelfreien Neuwagen zu liefern (vgl. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Ob er diese Pflicht erfüllt hat, läßt sich aus der Ferne naturgemäß schwer beurteilen.
Fraglich ist insbesondere, ob die Falten im Stoff der Sitze und der "Schaltruck" des Automatikgetriebes Mängel darstellen. Insoweit kommt es letztlich darauf an, ob das Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 27.04.2010 - 15 U 185/09
).
Zuverlässig wird das nur ein Sachverständiger beurteilen können. Das gilt auch hinsichtlich der "Pünktchen" in der Frontscheibe und des Lackpickels. Daß das Fahrzeug mangelhaft ist, wenn und weil Sensoren fehlerhaft angebracht wurden, wird man dagegen ohne weiteres annehmen dürfen.
II. Grundsätzlich muß ein Käufer, dem eine mangelhafte Sache geliefert wurde, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Dabei hat der Käufer prinzipiell die Wahl, ob der Mangel behoben werden oder ihm eine mangelfreie Sache geliefert werden soll (vgl. § 439 Abs. 1 BGB
).
Weitere Rechte (z. B. ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht) hat der Käufer im Regelfall erst, wenn eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Käufer muß aber ausnahmsweise u. a. dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat.
III. Letzteres dürfte zwar hier in bezug auf die Sitze, möglicherweise auch hinsichtlich der Scheibe der Fall sein. Dennoch empfehle ich Ihnen, gegenüber dem Händler nachweisbar (z. B. schriftlich per Einschreiben/Rückschein) alle aus Ihrer Sicht vorhandenen Mängel anzuzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Ob Sie Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder in Form einer Ersatzlieferung wünschen, ist im Grundsatz Ihre Entscheidung (s. oben). Allerdings darf der Händler die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (vgl. § 439 Abs. 3 BGB
).
IV. Das weitere Vorgehen hängt sodann vom Verhalten des Händlers ab. Handlungsbedarf besteht für Sie naturgemäß nur, wenn der Händler - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht vollständig nacherfüllt.
In diesem Fall sollten Sie zunächst klären lassen, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft ist. Hierfür bietet sich ein selbständiges Beweisverfahren an, weil ein in diesem Verfahren erstelltes Gutachten später ohne weiteres gerichtlich verwertet werden kann.
Je nach Gutachten können Sie dann entscheiden, ob Sie den Händler weiterhin auf Nacherfüllung in Anspruch nehmen wollen, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt erfüllt sind etc.
V. Derzeit sind m. E. die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag noch nicht erfüllt. Zumindest aber ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Denn nach Ihrer Schilderung hat der Verkäufer bislang lediglich eine Reparatur bzw. einen Austausch der Sitze ernsthaft und endgültig verweigert. Selbst wenn Ihr Fahrzeug insoweit mangelhaft ist, und der Verkäufer folglich seine Pflicht zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verletzt hat, dürfte diese Pflichtverletzung unerheblich sein. Das schließt gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
einen Rücktritt aus.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte, und bin gerne bereit, Ihre Interessen gegenüber dem Verkäufer im Rahmen eines Mandants zu vertreten. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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