Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Grundsätzlich verjähren Mängelansprüche nach § 438 I Nr. 3 BGB
in zwei Jahren ab Übergabe der Sache. Diese Frist wäre abgelaufen. Anders ist das nach § 438 III BGB
, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Sie müssten nachweisen, dass der Verkäufer wusste das die falsche Bremsanlage verbaut ist und das diese zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Hierfür sehe ich aber durchaus Ansätze, weil ein so wichtiger Punkt dem Vertragshändler bekannt sein muss. Entscheidend ist natürlich, dass der TÜV objektiv feststellt, dass der Wagen mit diesen Bremsen nicht betrieben werden darf. Es würde dann die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren gelten, die immer am Jahresende beginnt. Wenn Sie den Wagen nicht 2010 oder später gekauft haben, wäre keine Verjährung eingetreten.
Der Verkäufer müsste dann auf eigene Kosten die Bremsen tauschen und dabei die korrekte Anlage einbauen.
Ob wirklich ein arglistiges Verschweigen vorliegt, müsste man natürlich genauer prüfen.
Zu den Garantien kann man ohne Kenntnis des Wortlauts der Bedigungen leider wenig sagen.
Vom Sinn und Zweck würde ich generell dazu tendieren, die Garantie greifen zu lassen, da es ja gerade nicht um Verschleißteile geht, sondern um einen Produktfehler.
Ich würde zunächst gegen den Händler als Verkäufer vorgehen. Sie sollten hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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