Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung dürfte die Box mangelhaft sein. Eine gekaufte Sache ist gemäß § 434 BGB
nur frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Vorausgesetzt, Sie haben die Box korrekt angeschlossen, durften Sie meines Erachtens auch davon ausgehen, dass Sie über die Box für eine längere Zeit laute Musik hören dürfen. Wenn die Box hierfür nicht ausgelegt ist, hätte Sie der Hersteller oder Verkäufer hierüber informieren müssen.
Mangels ausreichender Bedienungsanleitung könnte Ihnen eine fehlerhafte Verwendung auch nur bei offensichtlicher Fehlbedienung vorgeworfen werden. Hierbei ist auch der Rechtsgedanke des § 434 Abs.2 Satz 2 BGB
zu beachten, wonach eine mangelhafte Montageanleitung ebenfalls einen Sachmangel darstellt.
Sie sollten den Verkäufer daher unter Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß der §§ 437
, 439 BGB
auffordern und dabei darauf hinweisen, dass Sie die Box nur im Rahmen der gewöhnlichen Verwendung genutzt haben und Sie nicht darüber aufgeklärt wurden, dass die Box nicht für längeren Gebrauch ausgelegt ist. Sollte der Verkäufer die Frist verstreichen lassen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und sich den Kaufpreis zurückzahlen lassen.
Wenn der Verkäufer sich weigert, können Sie Ihre Rechte gerichtlich geltend machen. Problem dürfte in Ihrem Fall dann aber sein, dass Sie den Mangel im Streitfall beweisen müssten. Zwar gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs (privater Käufer kauft von Unternehmen) die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt, § 476 BGB
. Damit besteht jedoch nicht auch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel ist. Kommen wie wohl in Ihrem Fall mehrere mögliche Schadensursachen in Betracht (entweder mangelhafte Sachbeschaffenheit oder Bedienungsfehler), so muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen sei, vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.07.2007 - 13 U 164/06
.
Sie sollten daher vorrangig versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Verkäufer anstreben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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