Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es geht um die RECHTLICHE Betreuung, welche in §§ 11886 ff BGB
geregelt ist, nicht um die tatsächliche Versorgung Ihrer Mutter.
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB
ist eine WIRKSAM erteilte Vorsorgevollmacht vorranging vor der Anordnung einer Betreuung. Es wird insoweit darauf ankommen,ob Ihre Mutter bei Erteilung der Vorsorgevollmacht noch geschäftsfähig war oder nicht.
Dagegen benötigte Ihre Mutter nicht Ihre Erlaubnis.
Der Lebensgefährte kann von der ihm erteilten Vorsorgevollmacht nicht "zurücktreten".
Auch können Sie die von Ihrer Mutter erteilte Vorsorgevollmacht nicht anfechten.
2.
Sie können die Anordnung einer Betreuung beantragen bzw. anregen. Zur Begründung sollten Sie ausführen, dass Ihre Mutter bei Erteilung der Vorsorgevollmacht möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig war und dann keine wirksame Vollmacht mehr erteilen konnte.
Gegen eine Ablehnung der Anordnung einer Betreung könnten Sie Rechtsmittel einlegen.
2.
Sofern Ihre Mutter bei Abschluss des Kreditvertrages noch geschäftsfähig war, ist ein wirksamer Kreditvertrag abgeschlossen worden, anderenfalls wäre der Kreditvertrag nichtig (§ 104 BGB
).
3.
Zivilrechtliche Schritte gegen den Lebensgefährten werden Sie im eigenen Namen sicht sinnvoll ergreifen können, sondern nur, wenn Sie zu Betreuern Ihrer Mutter bestellt sind.
4.
Insgesamt empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einzuschalten, weil die Rechtskage für juristische Laien sehr kompliziert und kamm zu durchschauen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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