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Neue Beschäftigung - erfährt mein neuer Arbeitgeber von 3 Monaten Arbeitslosigkeit?

7. Oktober 2012 14:48 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:05

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war bis zum Ende August 2012 in einem Anstellungsverhältnis (ich habe selbst gekündigt). Nun habe ich ab dem 01.12.2012 eine neue Beschäftigung in Aussicht. Mein potentieller, neuer Arbeitgeber weiß nichts von meiner Arbeitslosigkeit (unsere Gespräche begannen als ich noch im Job war).

Ich habe von meinen früheren Arbeitgeber nun die Steuerkarte 2010 (auf der keine Beträge stehen), Elsterbescheinigung 2012, Bescheinigung zur Sozialversicherung 2012 erhalten.

Wenn ich im Jahr 2012 eine neue Stelle antrete, erfährt der neue Arbeitgeber dann über irgendwelche Umwege von meiner Arbeitslosigkeit? (die Aussichten auf den Job sind gut, stehe kurz vor Vertragsunterschrift).

Ich möchte ungern diese Details dem neuen Arbeitgeber gegenüber mitteilen, wir begannen die Gespräche Juli 2012, als ich noch in ungekündigtem Anstellungsverhältnis war.

Die Elsterbescheinigung muß ich doch nicht beim neuen AG einreichen, nur die Steuerkarte.

Gibt es also - außer im Zeugnis - andere Hinweise für den neuen Arbeitgeber über meine Arbeitslosigkeit? (Ausgenommen hiervon sind natürlich Anrufe beim früheren Arbeitgeber etc., davon gehe ich aber nicht aus).

Danke für eine juristische Antwort hierzu.

Beste Grüße

S. Müller


7. Oktober 2012 | 15:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Richtig ist zunächst, dass Sie die Elster-Bescheinigung grundsätzlich nicht vorlegen müssen, sondern lediglich ihren Sozialversicherungsausweis sowie Ihre Lohnsteuerkarte, damit ihr Arbeitgeber Sie ordnungsgemäß beim Finanzamt und der Krankenkasse anmelden kann.

Hieraus dürfte die Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht ersichtlich sein.

Ich sehe genau wie Sie grundsätzlich keine Möglichkeiten, wie Ihr Arbeitgeber von Ihrer vorherigen Arbeitslosigkeit erfahren könnte.

Dieses könnte wenn überhaupt dann nur durch Zufall geschehen, oder weil Sie es ihm selber mitteilen (zum Beispiel durch Vorlage des Lebenslaufs, wenn hier von Ihnen eine Angabe zur Arbeitslosigkeit gemacht worden ist).

Eine andere als diese beiden Möglichkeiten (Zufall oder Sie teilen es Ihrem Arbeitgeber selber mit), sehe ich also grundsätzlich nicht.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2012 | 19:36

Sehr geehrter Herr Newerla,

herzlichen Dank für Ihre Antwort. Grundsätzlich bedeutet aber nicht die Regel in dem Fall, oder? Grundsätzlich wird die Elster Bescheinigung (aus der es z.b. ersichtlich wäre) nicht eingereicht? Ist das nun die Regel, oder gibt es hier Ausnahmen, und könnte diese eingereicht werden? Ich bin da nicht so ganz klar in der Linie der Aussage.

Natürlich ist es mit einem CV sichtbar, auch mit einem Zeugnis. Das steht außer Frage.

Aber im Falle der - sagen wir - Arbeitspapiere, die ich nannte, wo kann/könnte das im Nachgang ersichtlich sein?

Dankeschön nochmal - schönen Sonntag
Viele Grüße
S. Müller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Oktober 2012 | 12:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Elsterbescheinigung wird regelmässig nicht eingereicht. Hiervon gibt es auch keine Ausnahmen. Wie bereits mitgeteilt fordert der Arbeitgeber als Arbeitspapiere lediglich die Lohnsteuerkarte und den Sozialversicherungsausweis an.

Aus den o.g. Arbeitspapieren, die der Arbeitgeber also anfordern wird, wird es nicht ersichtlich sein.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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