Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage kann ohne Einsichtnahme in Ihren Arbeitsvertrag nicht beantwortet werden. Ich möchte Ihnen die Frage daher auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht ein solcher Auskunftsanspruch nicht.
Etwas anderes könnte unter Umständen lediglich dann gelten, wenn Sie ein entsprechendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben. In diesem Fall kann es sein, dass Ihrem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch gegen Sie zusteht. Dieser Anspruch würde sich aus § 74 c Abs. 2 HGB
ergeben. Zwar spricht § 74 c Abs. 2 HGB
nur von einer Auskunft „über die Höhe (des) Erwerbes". Diese Information muss jedoch auch nachprüfbar sein. Eine Überprüfung ist weiterhin nur mit Hilfe der Angabe des neuen Arbeitgebers möglich (BAG, 2 AZR 110/93
).
Ihrer Frage entnehme ich jedoch keine derartige Konstellation, weshalb eine vertiefte Ausführung zu dieser Thematik an dieser Stelle unterbleiben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt