Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage.
Das deutsche Namensrecht ist sehr konservativ und eine spätere Änderung von Namen, insbesondere bei Erwachsenen nur unter bestimmten Umständen möglich.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Sie dient dazu im Einzelfall erhebliche Unzuträglichkeiten bei der Führung des vorhandenen Namens zu beseitigen. Dies zum Beispiel bei anstößigen, lächerlichen Namen, nach Einbürgerung bei ausländischen Namen und deren Besonderheiten, bei Familiennamen von Pflegekindern usw.
Die gesetzliche Regelung findet sich im Namensänderungsgesetz. Hier bestimmt § 3:
1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
In ihrem Fall müssten Gründe vorliegen, die das tägliche Leben sehr erschweren. Sie müssten vor dem zuständigen Ordnungsamt geltend machen, dass sie ohne eine Namensänderung unangemessen benachteiligt sind. Sofern die Ordnungsbehörde dies als ausreichend anerkennt, hat eine Namensänderungsaussicht auf Erfolg.
Bei Ihnen ist es jedoch zusätzlich so, dass sie oftmals einen falschen Namen, der Ihnen insgesamt überhaupt nicht gehört, angegeben haben. Somit werden Sie sich nur schwer darauf berufen können, hier ein entsprechendes Namensrecht zu besitzen.
Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens kommt nach zivilrechtlichen Aspekten bei Ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in Betracht. Hier gelten die zivilrechtlichen Regelungen des BGB, die insbesondere die Erteilung des Namens bei der Geburt regeln.
Leider kann ich Ihnen keine andere Auskunft geben, stehe Ihnen jedoch gerne weiterhin, auch im Rahmen der Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Lieber Herr Joachim,
danke für Ihre schnelle Antwort, wenn der Inhalt mir auch nicht gefällt.
Bei mir ist es ja so, dass ich früher selber gar nicht dafür verantwortlich war, den falschen Namen zu führen, weil meine Eltern mich so im Kindergarten und in der Schule angemeldet haben. Ich habe das dann "bewusst" selber erst ab dem Alter von 15/16 fortgeführt.
Könnte ich das nicht geltend machen und sagen, dass eine "Änderung" meines Nemens - d.h. ab sofort nur noch korrekterweise einen zu führen - einen Bruch in meiner Identität (auch was Arbeitszeugnisse betrifft ein erhebliches Problem!) darstellen würde, dies also ein für mich eine große Erschwernis im täglichen Leben ist?
Ganz dreist: Zu welcher Begündung würden Sie mir raten?
Herzlichen Dank in jedem Fall für Ihre Bemühungen und ein schönes Wochenende!
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch wenn der Name durch Dritte, in diesem Fall durch Ihre Eltern, angegeben wurde, ändert dies nur wenig an der derzeitigen Sachlage.
Es kommt ausschließlich darauf an, ob dieses Erschwernis Sie im Sinne des o.g. Namensänderungsgesetzes belastet. Sie können durchaus versuchen einfach einen Antrag zu stellen und dies dann entsprechend begründen. Gerne bin ich Ihnen hierbaei auch behilflich, werte die Erfolgschancen allerdings als sehr gering, aber nicht ausssichtlos.
Als Begründung kommen alle tatscählichen Schwierigkeiten in Frage, die die unterschiedlichen Namen machen. Dabei dürfte dann die Anzahl und die Schwere der Änderung des Doppelnamens ausschlaggebend sein. Je schwerer eine Änderung herbeizuführen ist und je mehr registrierte Doppelnamen existieren, desto höher könnte der wichtige Grund einzuschätzen sein.
Ich hoffe, Ihnen auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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