Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da das Kind den Nachnamen der Mutter trägt, beruht dies gemäß § 1617 BGB
entweder auf einer gemeinsamen Entscheidung der Eltern oder durch eine Bestimmung des Gerichtes.
Eine Änderung dieses Namens ist gemäß §§ 1 und 3 NamÄndG zwar grundsätzlich möglich, setzt aber einen wichtigen Grund voraus.
Hierzu kann ich mangels näherer Informationen in Ihrer Anfrage nichts weiter sagen.
Nur dann, wenn ein solcher wichtiger Grund vorliegt, hat einen Antrag Aussicht auf Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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