Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihre Exfrau kann nach § 1618 BGB
dem Sohn den neuen Ehenamen erteilen oder diesen dem Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Dies setzt aber nach § 1618 S. 3 BGB
immer Ihre Einwilligung voraus, da Sie mitsorgeberechtigt sind bzw. weil das Kind Ihren Namen trägt.
Der Ersetzung Ihrer Einwilligung durch das Familiengericht wird nach § 1618 S. 4 BGB
nur erfolgen, wenn die Einbennung zum wohle des Kindes erforderlich ist. Die Namensänderung muss aus Gründen des Kindeswohles unabdingbar notwendig sein.
Derartige Gründe sind nach Ihrer Schilderung nicht erkennbar. An die additive Einbennung sind geringere Anforderungen als an den vollständigen Wechsel gestellt.
In einem Gerichtsverfahren könnte das Gericht auch auf einen Doppelnamen erkennen, weil hier der Eingriff weniger hoch ist, aber auch hierfür müssen gute Gründe vorliegen.
Um hier einen Kompromiss zu schließen, wäre es also denkbar, dass Sie einem Doppelnamen zustimmen, bei dem Ihr Name vorne steht. Die Chancen Ihrer Exfrau bei Gericht kann ich anhand der Angaben nicht endgültig einschätzen, Ihre Position ist aber definitiv besser.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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