Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst zu Ihrer letzten Frage: Die Überstundenvergütung gehört nicht zum für die Ermittlung des Urlaubsentgelts relevanten Arbeitsverdienst. Der Gesetzeswortlaut, der von „zusätzlich für Überstunden“ gezahlter Arbeitsvergütung spricht, ist so zu verstehen, dass nicht nur besondere, erhöhte Überstundenzuschläge ausgenommen sind, sondern auch die- für die Mehrarbeit wie für normale Arbeitszeit- geschuldete Grundvergütung.
Einer Rückforderung zuviel gezahlten Arbeitsentgelts kann der Arbeitnehmer entgegenhalten, dass er das Geld für eine laufende Lebensführung ausgegeben hat (Wegfall der Bereicherung). Dies muss der Arbeitnehmer jedoch darlegen und beweisen. Dieser Nachweis ist in der Rechtsprechung dann entbehrlich, wenn es sich bei der Überzahlung um einen geringfügigen Betrag handelt. Die Grenze ist bei 10 % der korrekten Vergütung zu sehen.
Ein Abarbeiten von zuviel gezahlter Vergütung ist jedoch nicht vorgesehen. Zuviel gezahltes Arbeitsentgelt kann als Rückzahlungsanspruch bestehen aber nicht als Arbeitsanspruch. Nach dem Gesetzeswortlaut von § 812 BGB
ist das Erlangte wieder herauszugeben, sprich das zuviel gezahlte Geld. Dem kann nach den oben erläuterten Grundsätzen der Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB
entgegengehalten werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie in jedem Fall in Ihrem Arbeitsvertrag nachlesen, ob es nicht Ausschlussfristen für die Rückforderung des zuviel gezahlten Arbeitsentgelts gibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
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Diese Antwort ist vom 13.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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