Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist für die Bestimmung der Artbeitszeit und damit auf für die Frage, ab wann Überstunden anzunehmen sind, der geschlossene Arbeitsvertrag die erste Anlaufstelle. Ohne eine genaue Kenntnis dessen Inhaltes kann Ihre Anfrage also nicht abschließend und erschöpfend beantwortet werden.
Das Arbeitszeitgesetz regelt den Grundsatz in § 3 dahingehend, dass werktäglich nicht länger als 8 Stunden, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Stunden gearbeitet werden darf. Möglichkeiten, dies vertraglich zu erweitern, bietet § 7 ArbZG
.
Was also über diese Zeit hinaus geht, ist auf jeden Fall als Überstunde anzusehen.
In Ihrem Vertrag ist festgehalten, dass "Überstunden mit dem normalen Gehalt abgegolten sind".
Allerdings gilt dies nur für Überstunden bis zur Erreichung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden/Woche. Was darüber hinausgeht, muss auch dann abgegolten werden, wenn dies im Vertrag ausgeschlossen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, 5 AZR 52/05
, Urteil vom 28.9.2005.
Ihre Arbeitszeit beginnt bei auswärtigen Terminen mit dem verlassen des home office.
Sollten Sie Interesse an einer umfassenden Prüfung des Vertrages haben, sollten Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Ich würde Ihnen hierfür natürlich auch zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
http://www.ra-otto-bielefeld.de
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Diese Antwort ist vom 21.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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