Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Alle Forderungen gegen Sie als Privatperson, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Insolvenzforderungen.
Dazu gehören auch Forderungen, die aufgrund Ihrer Haftung als OHG-Gesellschafter bestehen.
Wenn das Verfahren bei Insolvenzeröffnung schon bei gericht anhängig war, dann wird sowohl die geltend gemachte Forderung als auch die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Forderung vom Insolvenzverfahren umfasst.
Wenn Sie die Restschuldbefreiung im englischen Verfahren erhalten haben, müssen Sie die Bescheinigung darüber übersetzen und apostillieren lassen. Die deutschen Gerichte und Behörden müssen die Restschuldbefreiung dann anerkennen.
Statt des Insolvenzverfahrens können Sie durch Gesellschafterbeschluss die OHG gemäß § 131 Abs.1 Satz 2 HGB
auflösen und anschließend gemäß den §§ 145 HGB
ff. liquidieren. Schließlich wird die Löschung der OHG im Handelsregister angemeldet gemäß § 157 HGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sehr geehrter Herr Buder,
vielen Dank für ihre Antwort. Das gibt mir erstmal Hoffnung.
Eine kurze Frage habe ich noch :
Ist für die Liquidierung der OHG zwingend ein Anwalt oder Notar notwendig oder geht das auch ohne bzw. durch entsprechende Anträge beim Amtsgericht etc.
Vielen Dank für ihre Antwort im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich ihre Anfrage.
Zunächst bitte ich um Nachsicht, dass ich wegen einer Geschäftsreise erst jetzt hierzu gekommen bin.
Grundsätzlich sind im Falle einer Liquidation die Gesellschafter der OHG als Liquidatoren berufen, § 146 Abs.1 HGB
. Durch Gesellschafterbeschluss können aber auch einzelne Gesellschafter oder auch andere Personen bestellt werden.
Gemäß § 148 HGB
sind der oder die Liquidator/en in das Handelsregister anzumelden. Diese Anmeldung bedarf gemäß § 12 HGB
der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB
, welche in der Regel der Notar vornimmt. Sie kann aber auch durch eine notarielle Urkunde erfolgen, § 129 Abs.2 BGB
.
Falls möglich, ist außerdem empfehlenswert, dass der Liquidator Kenntnisse in der Bilanzbuchhaltung hat, denn gemäß § 154 HGB
haben die Liquidatoren bei Beginn sowie bei Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Es aber auch möglich diese Bilanzen durch einen beauftragten Dritten, z.B. durch einen Steuerberater, erstellen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ben Buder
Rechtsanwalt