Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die InsO macht ein besonderes Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen der OHG möglich, § 131 I Nr 3 HGB
, § 11 II Nr 1 InsO
) und unterscheidte sich vom Insolvenzverfahren über das Privatvermögen der Gesellschafter.
Die Insolvenzfähigkeit der OHG endet nicht hierbei nicht bereits mit der Auflösung, sondern erst mit Vollbeendigung (§ 11 II InsO
) der Gesellschaft.
Hinsichtlich des Urteils gilt dies gegenüber der OHG als zugestellt. Zwar wurde die OHG bereits abgemeldet, jedoch ist diese noch nicht voll beendet, so dass noch Urteile gegen die OHG ergehen können, da sich die OHG in einer Art Liquidationsverfahren befindet. Aufgrund des Titels gegen die OHG kann dieser zunächst nur gegen die abgemeldete OHG vollstreckt werden. Um hier allerdings entsprechende Sicherheit zu haben, dass einzelne Gläubiger nicht gegen Sie als Gesellschafter vorgehen, wäre hier ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die OHG zu stellen. Denn die Insolvenz der Gesellschaft hindert die Gläubiger während des Insolvenzverfahrens am Vorgehen gegen einzelne Gesellschafter (§ 128
iVm § 93 InsO
, § 128 Rn 46).
Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens und nach Erteilung der Restschuldbefreiung können Sie mit Verbindlichkeiten der OHG nicht mehr konfrontiert werden, was aber nicht heißt, dass Gläubiger weiterhin versuchen an Sie heranzutreten. Daher wäre meine Empfehlung einen entsprechenden Insolvenzantrag zu stellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich möchte hier nochmal drauf eingehen ;
"Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens und nach Erteilung der Restschuldbefreiung können Sie mit Verbindlichkeiten der OHG nicht mehr konfrontiert werden, was aber nicht heißt, dass Gläubiger weiterhin versuchen an Sie heranzutreten"
Es klingt so wage. Ist es sicher das kein Gläubiger mehr die gegen die OHG erwirkten Titel bei uns nach der Inso geltend machen kann ? Oder gibt es über Umwege doch wieder eine Möglichkeit das man aufeinmal wieder auf einem Berg Schulden sitzt ?
Nun ist unsere OHG seit gut 1 1/2 Jahren nicht mehr existenz und ich bin mir nicht sicher wie lange abgemeldet. Wenn wir jetzt einen Insoantrag einreichen. Was macht das Gericht noch damit ? Es gibt keine Räume mehr, keine Bankkonten, keine Betriebsausstattung, keine Vermögenswerte ect.
Was wird dann geprüft und wie entschieden ? Wird ein Insoverwalter bestellt ? Nur was möchte er noch erreichen ? Oder ist das ganze dann nur noch eine Formalie ?
Ich würde mich über eine Antwort zu diesen Nachfragen freuen und bedanke mich für Ihre Guten Ausführungen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage. Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegen die Verbindlichkeiten aus der OHG. Allerdings kann es Gläiubiger geben die von dem Privatinsolvenzverfahren keine Kenntnis haben und an Sie herantreten. Dann können Sie im Fall der Restschuldbefreiung diesen Beschluss entgegenhalten.
Durch die Restschuldbefreiung werden Sie daher von allen Verbindlichkeiten befreit, außer dder Beschluss zur Restschuldbefreiung oder der bankruptcy code sieht eine hier einschlägige Ausnahme vor.
Die OHG ist zwar abgemeldet, aber noch nicht beendet, so dass eine Liquidation durchzuführen wäre. Da die OHG offensichtlich überschuldet/zahlungsunfähig ist, ist daher ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Soweit die OHG keine Vermögenswerte hat, wird das Verfahren voraussichtlich mangels Masse eingestellt.
Im Anschluss sollten Sie dann das erlöschen der OHG zum handelsregister eintragen lassen.
Viele Grüße