Sehr geehrte Fragesteller,
bei einer GbR in der von Ihnen geschilderten Konstellation macht eine Beantragung einer Insolvenz für die GbR eigentlich keinen Sinn. Es würde hier ausreichen einen Gesellschafterbeschluss über die Auflösung der GbR zu treffen und dann jeweils für jeden Gesellschafter Privatinsolvenz zu beantragen.
Ein Antrag für die GbR hätte entweder zur Folge, dass dieser mangels Masse abgewiesen wird oder (wenn noch Masse für die Kosten des Verwalters vorhanden ist) der Verwalter der GbR Sie dann am Ende noch auffordert die Gläubiger zu bedienen, da Sie als Gesellschafter ja privat dafür haften. Diesen Schritt können Sie sich also sparen.
Zu Ihren Fragen nochmal im Einzelnen:
1. Welche der beiden Varianten sehen sie als sinnvoller an?
Die GbR auflösen und das Gewerbe abmelden und dann für beide ehemaligen Gesellschafter jeweils Privatinsolvenz beantragen.
2. Ist es zulässig, die GbR einfach abzumelden, wenn beide zustimmen und dann Arbeitslosengeld2 zu beantragen? Wie wird das Finanzamt in dem Fall vorgehen?
Ja, das geht. Das Finanzamt wird sich dann jeweils an die einzelnen Gesellschafter halten. Dies ist auch der sinnvollste Weg (siehe oben).
3. Ein Teil meiner Schulden ist bereits 15 Jahre alt und tituliert. Können auch diese alten Forderungen in einer Privatinsolvenz einbezogen werden?
In die Privatinsolvenz fließen alle Schulden mit ein, sowohl die alten, als auch die neuen, egal ob aus der GbR oder aus einem privaten Vertrag.
4. Wie wahrscheinlich ist es in der Konstellation von Variante 2 (Abmeldung des Gewerbes und Privatinsolvenz), dass das Finanzamt eine Gewerbeuntersagung beantragt? Gibt es da Erfahrungswerte?
Das lässt sich leider schwer abschätzen und es gibt hier keine allgemeinen Vorgaben. Je mehr an Erklärungen noch offen steht und je länger der Zeitraum ist, für den keine Zahlungen erfolgt sind, desto eher droht eine Untersagung. Allerdings kommt es meistens zu keiner Untersagung, diese ist eigentlich nur in Extremfällen mit sehr hohen Schulden und dem Fehlen von jeglichen Steuererklärungen üblich. Aufgrund der noch überschaubaren Summen würde ich eher erwarten, dass es nicht dazu kommt.
Falls Sie eine (kostenfreie) öffentliche Schuldnerberatung aufsuchen sollten Sie übrigens hier die Schulden bei der GbR nicht zu sehr in den Vordergrund stellen. Die Berater dort werden sich meistens darauf stürzen, dass Sie selbständig waren und Sie dann an einen Anwalt verweisen. Melden Sie das Gewerbe vorher ab und betonen Sie daher lieber, dass dieses eingestellt wurde und legen Sie den Fokus mehr auf die anderen Schulden.
Ich hoffe Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
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