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Nachträgliche Aufteilung der Steuerschuld

28. September 2010 20:48 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Edin Koca

Zusammenfassung

Wie kann eine nachträgliche Aufteilung von Steuerschulden beantragt werden?

Die Aufteilung von Steuerschulden ist in Deutschland durch das sogenannte Aufteilungsverfahren geregelt, das in § 268 bis § 278 der Abgabenordnung (AO) festgelegt ist. Dieses Verfahren kann angewendet werden, wenn Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden und Steuerschulden entstanden sind.
Es gibt dafür kein vorgesehenes Formular oder dergleichen. Stattdessen sollte ein Schreiben, in dem die individuellen Umstände beschrieben werden, an das zuständige Amt übermittelt werden.

Mein (Noch) Ehemann ist selbständig. Ich bin Hausfrau.
Mein Ehemann hat mit seiner selbständigen Tätigkeit Steuerschulden.
Ich möchte für die Jahre 2007-2009 Nachträglich eine Aufteilung der
Steuerschulden beantragen.
Meine Fragen:
1. Können Sie mir einen Musterbrief zusenden, wie ich diese Aufteilung beantrage?
2. Gibt es evtl. Formulare vom Finanzamt dafür?
3. Was muß ich beachten, wenn ich diesen Antrag stelle?
4. Muß ich den Antrag zur Aufteilung begründen?
5. Kann ich den Antrag selbst stellen, oder muß das ein Steuerberater für mich tun?

Vielen Dank

Sofia

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


sehr gern erteile ich Ihnen eine vorläufige Einschätzung der Sachlage unter Zugundelegung Ihrer Angaben:


1. Können Sie mir einen Musterbrief zusenden, wie ich diese Aufteilung beantrage?


Ich schlage vor den folgendnen Text zu verfassen und beim FA abzugeben:

An das

Finanzamt
Anschrift
PLZ



Steuernummer:

Ihr Name:

Betreff: Antrag gem. 269 AO


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiemit beantrage ich gem. 269 AO,

die Zwangsvollstreckung der Einkommenssteuergesamtschuld aus der Zusammenveranlagung meiens Mannes und mich in Jahren 2007, 2008 und 2009 auf den Betrag zu beschränken, der sich nach Maßgabe §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Einkommenssteuer ergibt.

Begründung:

Mein Ehegatte und ich wurden in 2007, 2008, 2009 gem. § 26 b EStG zusammenveranlagt. Uns wurde die die jeweiligen Jahre Einkommenssteuerbescheid unter dem jeweiligen Datum zugeschickt. Die Steurschuld beträgt für 2007 xyz, für 2008 xyz, für 2009 xyz. Diese Steuerschuld ist noch nicht vollständig getilgt. Eine Vollstreckungsmaßnahme wurde gegen mich an dem un dem Tag eingeleitet. Sie ist auch nicht aufgehoben.

Es wird beantragt, die Vollstreckung der Steuerschuld auf den Betrag zu bechränken, der sich nach Maßgabe der Einkommenssteeur ergibt. Weitere hierfür erforderlichen Angaben finden Sie in der jeweiligen Steurerklärungen.

Sind weitere Angaben erforderlich, so bitte ich höflichst um einen Hinweis.

MfG

Unterschrift



2. Gibt es evtl. Formulare vom Finanzamt dafür?

Nein. Sie können aber die Erklärung vor dem Finanzamt zur Niederschrift abgeben, § 269 Abs 2. Alt AO .


3. Was muß ich beachten, wenn ich diesen Antrag stelle?


Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Das Leistungsgebot wird Ihnen durch Einkommenssteuebescheid mitgeteilt. Ob Sie Steurbescheid für 2009 erhalten haben, weiß ich nicht. Sollten Sie keinen Bescheid erhalten haben, so sollen Sie für 2009 keinen Aufteilungsantrag stellen.


Wenn die Steuerschuld vollständig bezahlt worden ist, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Das wird aber nciht der Fall sein.

Nach Aufteilungsantragstellung kommen freiwillige Zahlungen nach § 276 Abs. 6 AO nur Ihnen, und nicht dem anderen Gesamtschuldner zugute (HHSp § 268 Rz. 2). Eine Überzahlung ist ihm zu erstatten (§ 276 Abs. 6 Satz 2 AO ). (Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat Az.: 1 K 1679/98 )

Gem. § 279 Abs. 1 AO sollen Sie und Ihr Ehegatte einen Aufteilungsbescheid erhalten. Der Inhalt des Aufteilungsbescheides hat die Angaben gem. § 279 Abs. 2 Satz 2 AO zu enthalten.



4. Muß ich den Antrag zur Aufteilung begründen?

Gem. § 269 Abs. 2 Satz 2 AO muss der Antrag alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

Die meisten Angaben werden sich aus der Steuererklärung ergeben. Sie können aber auch höflich um einen Hinweis des Finanzamtes bitten, falls etwas noch zu erklären ist (s.o.).

5. Kann ich den Antrag selbst stellen, oder muß das ein Steuerberater für mich tun?

Nein. Es gibt keinen Steuerberaterzwang. Gem. § 3 StBerG sind u.a. Stuerberater dun Rechtsanwälte zur geschäftsmäßigen Hilfeleistungen befugt. Eine Pflicht, einen StB oder Rechtsanwalt in einer Steuersache zu beauftagen, gibt es nicht.

Sie können natürlich auch die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

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