Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des mitgeteilten Sachverhalts und des gebotenen Honorars wie folgt beantworte:
Bzgl. der Jahre 2009 und 2010:
Als gemeinschaftlich veranlagte Ehegatten werden Sie Gesamtschuldner der gesamten Steuerschuld. Das bedeutet, dass jeder der Ehegatten grundsätzlich allein für die gesamte Steuerschuld vom Finanzamt in Anspruch genommen werden darf. Durch einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gemäß §§ 268 ff. AO
ändert sich an dieser gesamtschuldnerischen Verpflichtung zunächst nichts. Sie beschränkt aber die Vollstreckung auf die auf den einzelnen Schuldner entfallenden Beträge.
Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009 (Az.: 7 K 7453/06
) kann jeder Ehegatte allein die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld beantragen, dagegen könne der andere Ehegatte sich nicht wehren. Die Finanzverwaltung geht ebenfalls davon aus, dass jeder der Gesamtschuldner antragsberechtigt ist, dem jeweils anderen ist aber zumindest rechtliches Gehör nach § 91 AO
zu gewähren. Dies bedeutet, dass er den Antrag als solchen nicht verhindern kann, aber seine Argumente vortragen darf, die z.B. den Aufteilungsmaßstab betreffen. Dieses Ergebnis ist meines Erachtens auch schon klar aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen. § 268
der Abgabenordnung bestimmt, dass bei Gesamtschuldnern "jeder von ihnen" die Aufteilung beantragen kann.
Bei dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld sind einige Formalien zu beachten. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Finanzamt zu stellen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Leistungsgebot schon ergangen ist (also der Steuerbescheid mit entsprechender Zahlungsfrist). Ist die Steuer schon vollständig(!)getilgt, ist ein Antrag auf Aufteilung nicht mehr möglich. Schließlich muss der Antrag alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht bereits aus der Steuererklärung ergeben.
Zu den Jahren 2011 und 2012:
Die getrennte Veranlagung ist durchzuführen, wenn nur einer der Ehegatten diese Veranlagungsform wählt. Die Wahl der Veranlagungsform kann bis zur Bestandskraft der Steuerbescheide ausgeübt werden (BFH vom 19.5.2004, III R 18/02
). Grundsätzlich kann der andere Ehegatte vor den Zivilgerichten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung klagen. Erfolgsversprechend ist dies wenn die Zusammenveranlagung insgesamt für den Ehegatten günstiger ist. Aus der ehelichen Gemeinschaft sind die Ehegatten einander verpflichtet, die finanziellen Interessen des jeweils anderen zu wahren.
Ich hoffe Ihre Frage damit vollumfänglich beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.04.2013
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11:38
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Christian Fuchs
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Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht