Sehr geehrter Ratsuchender,
auch wenn im Kaufvertrag dazu nichts ausgeführt ist, ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Differenz zum eigentlichen Wert der Immobilie als Schenkung zu werten ist.
Ob diese Bewertung Bestand haben. kann wird letztlich durch ein Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung entschieden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Schwiegervater eine solche Schenkung bestätigen wird. Dieses muss aber auch plausibel dargelegt werden. Es wird dann in diesem Zusammenhang davon abhängen, was konkret zu dieser Schenkung vorgetragen wird. Dazu zählt, ob es eine bestimmte Vereinbarung gegeben hat, zwischen der Tochter und dem Schwiegervater und insbesondere wann und auch welchem Grund diese Schenkung erfolgt sein soll.
Weiter kann vorgetragen werden, dass der Wert der Immobilie tatsächlich höher war und eben die Differenez als Schenkung zu werten ist. Eine Auslegung des Kaufvertrages könnte dann ebenfalls durch das Gericht erfolgen und dieses könnte einen gemischten Vertrag annehmen.
Aus dieser Möglichkeit folgt aber dann aber nicht zwangsläufig, dass die Schenkung nur alleine bei Ihrer Frau zu berücksichtigen wäre. Der Kaufvertrag ist von den Ehegatten auf Käuferseite geschlossen worden. Wenn dann von diesen ein geringerer Kaufpreis verlangt wird, kann man auch gut vertreten dass, wenn man eine Schenkung annehmen wollte, diese beiden Ehegatten zu Gute kommen sollte. Dann wäre je die Hälfte der Schenkung bei beiden Ehegatten anzurechnen.
Sie können erkennen, dass eine abschließende Beurteilung im Streitfall davon abhängen wird, was die Gegenseite konkret vorträgt.
Im Ergebnis ist es aber eben nicht ganz ausgeschlossen auch von einer Schenkung auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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