Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Leider ist die Argumentation der Gegenseite nicht nur tragfähig, sondern entspricht auch der geltenden Rechtslage, was ich Ihnen gerne nachfolgend näher erläutern möchte.
Die frage, ob ein Vermögenswert dem Anfangs- oder dem Endvermögen im Rahmen eines Zugewinnausgleichsanspruchs zugerechnet wird, ist hinsichtlich der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs von maßgebender Bedeutung.
Wird ein Vermögenswert nämlich auf das Anfangsvermögen angerechnet, so führt das dazu, dass es auf Seitens dieses Ehegatten nicht zum Zugewinn gerechnet wird, mit der Folge, dass der Zugewinnausgleichsanspruch größer ausfällt.
Bezogen auf Sie bedeutet das, dass eine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen für Sie günstig wäre, da der Geldwerte Vorteil von 85.000.- € dann keinen Zugewinn im rechtlichen Sinne darstellen würde, der gem. § 1372 BGB
ausgeglichen werden müsste.
Es kommt also darauf an, ob der geldwerte Vorteil, also die Hälfte der Schenkung in Höhe von 85.000.- € zu Ihrem Anfangsvermögen zu zählen ist oder zu Ihrem Endvermögen.
Gem. § 1374 Abs.2 BGB
wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Es kommt also in Ihrem fall konkret darauf an, ob diese Vermögenszuwendung seitens Ihrer Schwiegereltern „den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist“.
Der Verweis der Gegenseite auf die angegebene Kommentarstelle bzw. Rechtsprechung des BGH ist geltende Rechtslage. Hiernach gilt folgendes:
Soweit die Schenkung an das Kind (also an Ihre Exfrau) bewirkt wird durch die Eltern, wird diese Zuwendung dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Soweit die Schenkung aber an das Schwiegerkind um der Ehe willen und zur dauerhaften Sicherung geleistet wurde, wird dieser Vermögenswert nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Dies ist nach Ihrer Schilderung genau der Fall, so dass sich Ihre Ex-Frau den Schenkungsteil dem Anfangsvermögen zurechnen lassen kann, Sie sich aber grundsätzlich Ihren Zuwendungsteil dem Endvermögen (und daher zugewinnausgleichserhöhend) anrechnen lassen müssen.
Hierbei ist es auch unerheblich, dass Ihre Ex-Schwiegereltern Ihnen auch heute noch den Schenkungsteil unentgeltlich zukommen lassen wollen.
Lediglich unter ganz besonderen Umständen könnte eine Schenkung angenommen werden, so dass die Zuwendung zum Anfangsvermögen zu rechnen wäre. Diese Voraussetzungen liegen aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung eindeutig nicht vor (vgl. BGH NJW 1999,S.1623).
Meines Erachtens hat Ihr Vortrag, dass ein Schenkungswille an jeden der Ehegatten bestand und somit eine Zurechnung der Schenkung ins Anfangsvermögen beider Parteien zu erfolgen habe, leider keine Aussicht auf Erfolg.
Nichts desto trotz können Sie diesen Vortrag natürlich bringen, da es zumindest nicht schaden kann.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können, hoffe Ihnen aber dennoch einen Überblick über die Rechtslage ermöglicht zu haben.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Montagnachmittag!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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