Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage1: Welche gesetzlichen Ansprüche auf Zuschläge (Nachtarbeits- Sonntagsarbeitszuschlag?) und was bedeutet die Aussage, dass nach einer Sonntagsschicht ein Ersatzruhetag gewährt werden muss? Muss dieser zusätzlich zu den wöchentlich 2 freien Tagen gewährt werden?
Hier kommt es auf die Gestaltung in Ihrem Arbeitsvertrag an. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht nicht als Automatismus davon aus, dass für eine Nachtarbeit oder Schichtarbeit ein freier Tag gewährt wird. Die Regelung in § 6 Abs. 5 ArbzG besagt vielmehr, dass ein Ausgleich für Nachtarbeit zu leisten ist, der entweder in einer angemessenen Zahl freier Tage oder einem angemessen Zuschlag zum Gehalt zu sehen sein kann.
Bitte beachten Sie jedoch eines: Nachtarbeit liegt laut Gesetz gem. § 2 Abs. 4 ArbZG
erst vor, wenn mehr als zeit Stunden in der Nacht gearbeitet werden. Da die Nachtzeit gem. § 2 Abs. 3 ArbZG
die Zeit von 23 bis 6 Uhr ist, sind Sie gerade kein Nachtarbeitnehmer, da Sie nur die genau 2 Stunden und nicht mehr als zwei Stunden während der Nacht arbeiten.
Für die Sonntagsarbeit gilt nun folgendes:
Nach § 11 Abs. 3 ArbZG
ist ein Ersatzruhetag für die Sonntags- und Feiertagsarbeit zu gewähren. Dies ist ein zusätzlicher Ruhetag und hat nichts mit der Nachtarbeit zu tun.
Frage 2: Hat der Arbeitgeben während der Krankschreibung ein Kündigungsrecht? (Ich befinde mich noch in der 6-monatigen Probezeit). Wenn ja, was geschieht dann mit meinem Urlaubsanspruch? (24 Tage p.a.) Zumal seit dem 07.10.18 Krankengeldanspruch besteht.
Ja, es ist leider ein weit verbreiteter Irrglaube, dass während einer Krankschreibung keine Kündigung möglich ist. Insbesondere eine Kündigung in der „Probezeit" ist ohne Angabe von Gründen möglich.
Sollten Sie gekündigt werden, kommt es für den Urlaubsanspruch darauf an, wieviele Monate Sie beim Arbeitgeber beschäftigt waren. Nach § 5 BUrlG
hätten Sie einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaub für jeden Monat in dem das Arbeitsverhältnis bestand, unabhängig davon, ob Sie krank waren oder nicht. Das Ergebnis dieser Berechnung ist nach § 5 Abs. 2 BUrlG
gegebenenfalls auch auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Herr Kromer,
vielen Dank für die Antwort. Das Meiste ist beantwortet, jedoch habe sind noch 2 Dinge nicht ganz für mich geklärt:
1. Sonntagsarbeit: Vorausgesetzt ich habe grundsätzlich 2 freie Tage pro Woche (5-Tage-Woche); hätte ich dann, wenn ich sonntags arbeite, 3 freie Tage?
2. Urlaubsanspruch im Falle einer Kündigung: Zum heutigen Zeitpunkt hätte ich einen Urlaubsanspruch von fast 7 Tagen. Im Falle einer Kündigung (lt. Arbeitsvertrag während der Probezeit 2 Wochen Kündigungsfrist) könnte ich den Urlaub ja nicht mehr antreten, da ich a gekündigt bin und ich mich b gleichzeitig schon im Krankengeldmodus befinde. Hätte ich somit einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich meines Urlaubsanspruchs?
Serh geehrte Fragesteller,
schön dass die Antwort bereits geholfen hat. Zu den noch offenen Punkten:
Zur Sonntagsarbeit:
Wenn Sie eine 5 Tage-Woche haben, haben Sie normalerweise 2 freie Tage pro Woche. Für die Sonntagsarbeit wäre Ihnen dann in der Tat ein zusätzlicher freier Tag als Ruhetag zu gewähren, so dass Sie 3 freie Tage in einer Woche hätten. Allerdings ist dies nicht zwingend in der auf den Sonntag fallenden Woche der Fall. Nach § 11 Abs. 3 ArbZG
ist der Ruhetag für Sonntagsarbeit innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren. Bei Feiertragen beträgt der Zeitraum sogar acht Wochen.
Zum Urlaub:
Wenn Sie gekündigt werden und der Urlaub nicht mehr in Natura genommen werden kann, dann besteht ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, also letztlich der "Ausbezahlung der Urlaubstage" Dies regelt § 7 Abs. 4 BUrlG
.
Wenn Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt sind, dann kann der Urlaub in der Tat nicht in Natura genommen werden und Sie können sich diesen auszahlen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer