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Nachlass an Enkel überschreiben

18. Mai 2010 21:32 |
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Erbrecht


Beantwortet von


11:55

Zusammenfassung

Haben die Kinder einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Vater zu Lebzeiten das Erbe auf den Enkel überschreibt?

Ja. Durch die Überschreibung auf den Enkel entzieht der Vater seinen Kindern als gesetzlichen Erben ihren Erbteil. Die Kinder können aber ihren Pflichtteil einfordern, also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der Enkel müsste dann Ausgleichszahlungen leisten. Es wäre ratsam, die genaue Höhe der Pflichtteilsansprüche der Kinder vorab berechnen zu lassen, um dem Enkel Planungssicherheit zu geben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Vorgeschichte ist kurz geschrieben folgendermaßen:

Mein Großvater besitzt ein Haus mit Grundstück (Richtwert ca. 150 000 Euro). Zu Lebzeiten meiner Großeltern wurde ein Testament beim Notar hinterlegt. Beide haben sich gegenseitig als alleinigen Erben eingesetzt, Erben des längstlebenden dann die 6 Kinder, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Wer nach dem Tod des Erstversterbenden den gesetzlichen Pflichtteil geltend macht, soll auch nach dem Tod des Längstlebenden auf den gestzlichen Pflichtteil verwiesen werden.
Vor zweienhalb Jahren verstarb meine Großmutter und der Besitz ging vollständig an meinen Großvater.

Probelem: Im Grundbuch steht noch ein Makler, der Anspruch auf alles haben soll. Soweit mir bekannt, wird sich aber darum gekümmert, dass er sich aus dem Grundbuch austragen lässt.

Heute:

Jetzt ist es so, dass mein Großvater das Haus auf einen seiner Enkel überschreiben möchte, da dieser zu ihm ziehen und es teilweise renovieren will.


Meine Fragen:

Welchen Anspruch haben die 6 Kinder, wenn das Haus dem Enkel gehört?
Was ist mit dem Pflichtteil? Oder ggbf. ein Pflichtteilergänzungsanspruch?
Wenn mein Großvater stirbt, muss dann der Enkelsohn "ein Erbe" auszahlen, oder fällt dies komplett weg, weil der Nachlass den Besitzer gewechselt hat?

Gesetz dem Fall, der Enkelsohn entscheidet sich nach einigen Jahren das Haus zu verkaufen, weil er sich der Sache übernommen hat, ist es vorausschauend ratsam, schriftlich zu Regeln, dass das Haus in Familenbesitz bleiben soll?

Vielen Dank


mit besten Grüßen

caleiope

18. Mai 2010 | 21:56

Antwort

von


(697)
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Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Davon ausgehend, dass das Haus im Rahmen einer Schenkung übertragen wird, haben die 6 Kinder als gesetzliche und testamentarische Erben einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325 , 2326 BGB , welcher sich dann nach § 2329 BGB richten wird. Der Anspruch bestimmt sich unter Beachtung des Wertes des Hauses zum Zeitpunkt der Schenkung und beträgt für jedes Kind 1/12. Dieser Wert verringert sich nach § 2325 Abs. 3 BGB nach dem Ablauf des ersten Jahres der Schenkung um 1/10. Wenn der Todesfall zehn Jahre nach der Schenkung (oder später) eintritt, dann findet das Haus bei der Berechnung des Erbteils keine Beachtung mehr. Anzumerken ist, dass die Kinder derzeit noch den Pflichtteilanspruch nach der Großmutter geltend machen können, da die 3jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Wenn eine Rückübertragung für den Fall des Verkaufs gewollt, so sollte das in jedem Fall notariell mit vereinbart werden.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht


Rückfrage vom Fragesteller 21. Mai 2010 | 11:16

Sehr geehrte Frau Sperling,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich möchte noch gerne eine Frage zum Verständnis stellen.
Wenn das Haus noch in diesem Sommer durch eine Schenkung an den Enkelsohn gelangt
und wir von einem derzeitigen Verkehrwert von 150 000 Euro ausgehen, wie genau würde der Pflichtteilergänzungsanspruch bespielsweise nächstes Jahr im Sommer für meine Mutter ( als eine von 6 Kindern) ausfallen. Die Zusammensetzung bzw. Berechnung ist mir noch unklar.
Das Land von mehreren 1000 m² ist noch im Besitz meines Großvaters. Nach seinem Tod wird dieses doch im Rahmen des Testaments unter den 6 Kindern aufgeteilt?


mit besten Grüßen
und ein erholsames Wochenende

caleiope

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Mai 2010 | 11:55

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Todesfall im ersten Jahr nach der Schenkung würde 12.500,00 € betragen. Wenn das Grundstück nicht im Zusammenhang mit dem Haus übertragen wird, dann sind die 6 Kinder gem.Testament Eigentümer dessen. Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung muss dann gegebenenfalls die Teilung/Aufteilung des Grundstücks erfolgen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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