Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Davon ausgehend, dass das Haus im Rahmen einer Schenkung übertragen wird, haben die 6 Kinder als gesetzliche und testamentarische Erben einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325
, 2326 BGB
, welcher sich dann nach § 2329 BGB
richten wird. Der Anspruch bestimmt sich unter Beachtung des Wertes des Hauses zum Zeitpunkt der Schenkung und beträgt für jedes Kind 1/12. Dieser Wert verringert sich nach § 2325 Abs. 3 BGB
nach dem Ablauf des ersten Jahres der Schenkung um 1/10. Wenn der Todesfall zehn Jahre nach der Schenkung (oder später) eintritt, dann findet das Haus bei der Berechnung des Erbteils keine Beachtung mehr. Anzumerken ist, dass die Kinder derzeit noch den Pflichtteilanspruch nach der Großmutter geltend machen können, da die 3jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Wenn eine Rückübertragung für den Fall des Verkaufs gewollt, so sollte das in jedem Fall notariell mit vereinbart werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
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Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich möchte noch gerne eine Frage zum Verständnis stellen.
Wenn das Haus noch in diesem Sommer durch eine Schenkung an den Enkelsohn gelangt
und wir von einem derzeitigen Verkehrwert von 150 000 Euro ausgehen, wie genau würde der Pflichtteilergänzungsanspruch bespielsweise nächstes Jahr im Sommer für meine Mutter ( als eine von 6 Kindern) ausfallen. Die Zusammensetzung bzw. Berechnung ist mir noch unklar.
Das Land von mehreren 1000 m² ist noch im Besitz meines Großvaters. Nach seinem Tod wird dieses doch im Rahmen des Testaments unter den 6 Kindern aufgeteilt?
mit besten Grüßen
und ein erholsames Wochenende
caleiope
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Todesfall im ersten Jahr nach der Schenkung würde 12.500,00 € betragen. Wenn das Grundstück nicht im Zusammenhang mit dem Haus übertragen wird, dann sind die 6 Kinder gem.Testament Eigentümer dessen. Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung muss dann gegebenenfalls die Teilung/Aufteilung des Grundstücks erfolgen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin