Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
zuerst darf ich Ihnen mein Beileid aussprechen.
Im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der überlebende Ehegatte ist neben den sogenannten Erben erster Ordnung, also den Kindern, zu einem Viertel an dem Erbe beteiligt. Da hier kein Ehevertrag vorliegt und somit von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszugehen ist, erhöht sich der Anteil um ein Viertel, so dass der überlebende Ehegatte die Hälfte erbt und die vier Kinder, die andere Hälfte.
Welcher Wert die 60.000 EUR sind vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen, denn Einzelvermögen der Ehepartner werden bei der Zugewinngemeinschaft nicht gemeinschaftliches Vermögen. Vermögen, das während der Ehezeit hinzuerworben wird, bleibt Einzelvermögen des anschaffenden Ehegatten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt" gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung;
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Diese Antwort ist vom 01.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Rückantwort, allerdings erschließt sich mir nicht die Höhe des anzusetzenden Nachlasses der Verstorbenen.
Die 60000 € sind Gesamtvermögen beider Ehepartner,wobei nicht nachzuvollziehen ist, welche Anteile am Vermögen jeder einzelne miteingebracht bzw. erbracht hat.Der Ehepartner sieht von einem Zugewinnausgleich ab.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In diesem Fall wäre es so, ohne weitere Sachverhaltskenntnis, dass der Nachlasswert bzw. Erbe 30.000 EUR beträgt.
Es kann nur das Vermögen der verstorbenen Person vererbt werden.
Mit besten Grüßen
RA Hermes