Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage wie folgt:
Die Abfindungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG
sind außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2. Ihre Abfindung stellt tatsächlich außerordentliche Einkünfte dar. Sie liegen aber falsch mit Ihrer Vermutung, die Gehaltsbezüge müssen auch nach der Reglung des § 34 versteuert werden.
§ 34 EStG
schafft weder eine neue Einkunftsart noch wird die Ermittlung des Einkommens dem Grunde nach geändert. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Steuerberechnung für eine besondere Art von Einkünften, die zu einer Tarifermäßigung führen kann(Kirchhof/Mellinghoff, EStG § 34
Rn. 2).
Das lässt sich auch aus dem § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG
herauslesen. Nur die Methode der Steuerberechnung für die außerordentliche Einkünfte ist anderes; die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bleiben unberührt.
Nach der Rechtssprechung des BFH ( BFH Urteil vom 25.08.2009, Aktenzeichen: IX R 11/09
) gilt folgendes:
"Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG
die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden."
Daraus ist ersichtlich, dass nur die nur auf die außerordentliche Einkünften entfallende Einkommenssteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu ermitteln ist.
Folgendes ist mir auch aufgefallen, wonach Sie aber nicht ausdrücklich gefragt haben:
Es ist zu berücksichtigen, dass außerordentliche Einkünfte stets einmalige, für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnliche Einkünfte sind , die das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellen (Kirchhof/Mellinghoff § 34 Rn. 8).
Sie haben aber gesagt, dass Ihnen bei der Ausübung des Optionsrechts für nur ein paar Monate ein deutlich höherer Betrag zustehen kann, so dass aus dieser Hinsicht zweifelhaft erscheint, ob Ihnen die ermäßigte Tarif gebilligt wird. Sie müssten eventuell zuerst bei Ihrem Sachbearbeiter im FA den Abfindungsvertrag vorlegen und fragen, ob die Voraussetzungen für die ermäßigte Tarif erfüllt sind.