Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen genannten Spesenbeträge sind von der Finanzverwaltung festgesetzte Pauschbeträge, die grundsätzlich bereits im Rahmen der Entgeltabrechnung von Ihrem Arbeitgeber steuerlich und sozialversicherungsrechtlich Berücksichtigung gefunden haben sollten.
Wenn dem so ist, sollte damit für Sie alles erledigt sein und keine Nachversteuerung mehr erfolgen. Falls nicht, wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber zwecks Korrektur.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Habe das richtig verstanden dies gilt auch für ein Arbeitsverhältniss in der Schweiz das nach quellensteuer verrechnet wird sofern der Arbeitgeber diesbezüglich Sozialabgaben leisten lg
Aus deutscher steuerlicher Sicht sind natürlich die nach deutschem Steuerrecht steuerfreien Spesen-Pauschalen maßgeblich:
- Verpflegung: bei 24 Std. Abwesenheit 64 EUR/Tag (bei mehr als 8 Std., aber weniger als 24 Std.: 43 EUR);
- Übernachtung: 180 EUR/Tag;
- Fahrtkosten: 0,30 EUR/km (ab dem 21. km: 0,38 EUR/km).
Soweit der Arbeitgeber (womöglich aufgrund höherer Pauschalen in der Schweiz) mehr vergütet, droht u. U. tatsächlich eine Nachversteuerung in Deutschland. Allerdings ist aus Erfahrung eher zu bezweifeln, dass das deutsche FA dies überhaupt im Rahmen der ESt-Erklärung erkennen kann bzw. prüfen wird.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.