Sehr geehrter Ratsuchender,
zu a.:
Auch ohne die Anordnung Ihrer Mutter, dass das Anwesen nicht verkauft werden darf, wäre eine von Ihnen als Vorerbe vorgenommene Verfügung über das Hausgründstück bereits von Gesetzes wegen unwirksam, soweit sie „das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde“, § 2113 Abs. 1 BGB
.
Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist dabei nach rechtlichen, und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Nachdem der eindeutige Erblasserwille dahingeht, das Grundstück im Falle Ihres Vorversterbens für Ihre Frau und deren Kinder zu erhalten, kann die Rechtsunwirksamkeit eines Grundstücksverkaufs auch nicht durch eine entsprechende Ausgleichszahlung verhindert werden.
Zwar verhält es sich so, dass durch § 2113 Abs. 3 BGB
der gutgläubige Erwerb geschützt wird, jedoch nur solange im Grundbuch noch kein Nacherbenvermerk nach § 51 GBO
eingetragen ist. Denn als guter Glaube wird nur die Annahme des Erwerbers geschützt, der Verfügende handele als Berechtigter, also entweder als Vollerbe oder als befreiter Vorerbe mit gemäß § 2136 BGB
erweiterter Verfügungsbefugnis (vgl. OLG Hamm MDR 1971, 665).
Außerdem darf der Erwerber nicht grob fahrlässig in Unkenntnis von der fehlenden Berechtigung sein, § 932 Abs. 2 BGB
.
Von dieser riskanten Variante des Verkaufs ist daher abzuraten.
zu b:
Möglich ist es dagegen, die freiwillige Zustimmung der Nacherben zum Verkauf des Anwesens einzuholen.
In diesem Fall ist die Beeinträchtigung der Nacherben ausgeschlossen, so dass die Verfügung sogleich voll wirksam ist (so bereits Urteil des Reichsgerichtshofs RGZ 65, 129
).
Die Zustimmung kann sowohl Ihnen gegenüber als auch dem Erwerber der Immobilie gegenüber erklärt werden (OLG Hamm NJW 1965, 1490).
Minderjährige benötigen für diese Erklärung neben der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB
.
zu c:
Pflichtteilsansprüche können Ihre Frau und deren Kinder nicht geltend machen, da sie keine Abkömmlinge Ihrer Mutter sind und somit schon nicht zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach §§ 2303
, 2309 BGB
gehören.
Da Sie aber auf deren Zustimmung angewiesen sind, werden Sie nicht umhinkommen, eine Beteiligung an dem Verkaufserlös zu vereinbaren, deren Höhe letztlich Verhandlungssache sein wird, da Ihrer Frau und ihren Kindern ja derzeit nur ein Anwartschaftsrecht zusteht und zudem ungewiss ist, ob die Bedingung für den Nacherbfall überhaupt eintreten wird.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.
Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr RA Wolfram Geyer,
Benötige ich für die freiwillige Zustimmung der Nacherben zum Verkauf des Anwesens ein Formblatt, oder genügt es, ein formloses Schreiben mit den Unterschriften aufzusetzen.
Ich danke Ihnen für die schnelle Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und auch für die positive Bewertung.
Die Erteilung der Zustimmung bedarf keiner besonderen Form, auch wenn der Vertrag (wie hier nach § 311b Abs. 1 BGB
) formbedürftig ist.
Allerdings empfiehlt es sich schon zu Beweiszwecken, den Vertrag schriftlich abzuschließen. Dabei ist auf eine möglichst präzise Formulierung zu achten.
Es bietet sich daher an, die getroffene Vereinbarung dann auch mit in die notarielle Urkunde über den Grundstückskaufvertrag zu übernehmen, um für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt