in einem im Jahr 2006 geschlossenen Ehevertrag, der von einem Notar beurkundet wurde, wurde für die Regelung des nachehelichen Unterhalts folgendes Übereinkommen getroffen:
"Für den Fall der Ehescheidung verpflichtet sich der Ehemann hiermit, an den anderen Ehegatten eine monatliche nacheheliche Unterhaltsrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ( §§ 1569 ff. BGB
) zu zahlen.
in Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften wird der nacheheliche Unterhalt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet. Ferner wird der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf monatlich höchstens 1000 Euro begrenzt, sofern die Scheidung unserer Ehe innerhalb von 10 Jahren nach dem Tag der Eheschließung rechtskräftig werden sollte....."
Meine Frage ist nun, ob die Ehefrau mit Unterhalt in Höhe der im Vertrag festgelegten 1000 Euro rechnen kann, da sich der Vertrag auf den §§ 1569 ff. BGB
bezieht, der sich zwischenzeitlich ja sehr verändert hat und Unterhalt eigentlich ausschliesst. Oder gilt für den Vertrag der Inhalt des §§ 1569 ff. BGB
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt beantworten darf.
Der Wortlaut der Vereinbarung deutet darauf hin, dass Unterhalt nur gezahlt werden soll, sofern dies nach den gesetzlichen Vorschriften verlangt werden kann, also ein Anspruch gegeben ist.
Mit der Vereinbarung sollte also kein Unterhaltsanspruch begründet werden, sondern es wurde auf die gesetzlichen Vorschriften ("entsprechend") verwiesen.
Dabei werden beide Parteien davon ausgegangen sein, dass sich die Gesetzeslage verändern kann - Gesetze sind bekanntlich nicht in Stein gemeißelt.
Wenn nun, nach Änderung der Gesetzeslage, ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht mehr bestehen sollte - was zu prüfen wäre - dann wird ein Unterhaltsanspruch also auch nach der Vereinbarung nicht mehr bestehen.
Denn die alte Rechtslage ist ja nun nicht mehr anwendbar, so dass nun auf § 1569 ff BGB
n.F. abzustellen sein wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht