Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nachehelicher Unterhalt zu zahlen?

23. Juli 2013 21:00 |
Preis: 53€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Zusammenfassung

Zur Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung nach Änderung der Einkommensverhältnisse

Ich bin 61 Jahre alt. Am 4. Juni 2013 wurde meine Ehe geschieden. Kurz davor hatten meine geschiedene Frau und ich vor einem Notar eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben. Darin habe ich mich verpflichtet, Ihr einen monatlichen Unterhalt von 350 € zu zahlen.

Hinweis: alle Kinder sind volljährig, keine Unterhaltszahlungen mehr erforderlich.

Seitdem hat sich meine berufliche Situation dramatisch verändert: die Verlagsvertretung, die meine Einkommensgrundlage darstellte, wurde mir zum Jahresende überraschend gekündigt. Um nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, habe ich einen Taxischein gemacht und fahre ab September Taxi. Die monatlichen Einnahmen werden ca.um 1.500,-- liegen - nicht als Angestellter sondern auf eigene Rechnung. Da gehen also noch die Krankenversicherungskosten runter.

Meine Exfrau arbeitet halbtags und hat ca. 1200,-- netto. Ich bin aufgrund meiner geänderten Einkommenssituation nicht mehr in der Lage, ihr die vereinbarten 350 € zu bezahlen.

Daher meine Frage: besteht auch unter den veränderten Voraussetzungen meine Zahlungsverpflichtung fort? Muss ich damit rechnen, demnächst den Gerichtsvollzieher vor der Haustür zu haben??

Weitere Frage in diesem Zusammenhang: die Frau, mit der ich jetzt in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebe, bezieht eine kleine Erwerbsminderungsrente von rund 500 €.

Spielt das in diesem Zusammenhang eine Rolle? Und falls ja - welche??

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage nach der Abänderbarkeit der Vereinbarung setzt voraus, dass der Text der Urkunde überprüft wird.

Grundsätzlich gilt aber, dass jede Unterhaltsvereinbarung bestimmte Einkommensverhältnisse der Parteien zugrunde legt. Wenn diese Einkommensverhältnisse sich später maßgeblich ändern, kann eine Abänderung der Vereinbarung verlangt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Abänderung in der Urkunde ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Üblicherweise enthält eine notarielle Unterhaltsvereinbarung allerdings eine Vollstreckungsklausel. Ihre geschiedene Frau könnte, wenn Sie einfach die Zahlungen einstellen, die Zwangsvollstreckung betreiben.

Sie sollten folgendes tun: Überprüfen Sie die Vereinbarung zum Unterhalt daraufhin, ob die Abänderung ausgeschlossen ist. Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie entweder persönlich mit Ihrer geschiedenen Frau sprechen und sie bitten, schriftlich(!) auf den in der Urkunde titulierten Unterhalt zu verzichten.

Oder aber Sie beauftragen einen Anwalt mit der Geltendmachung der Abänderung. Ob der Unterhaltsanspruch komplett entfällt oder sich lediglich verringert, muss dann überprüft werden, wenn sowohl Ihr neues Einkommen als auch die Höhe der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge feststehen. Sollte auch der Anwalt außergerichtlich keine Reduzierung des Unterhalts erreichen, kann er bei Gericht die Abänderung geltend machen. Es entscheidet dann das Gericht, ob und in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist.

Die neue Partnerin spielt bei der Berechnung an sich keine Rolle, da sie Ihrer geschiedenen Frau nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Allerdings kommt eine (geringfügige) Absenkung Ihres Selbstbehalts durch das Zusammenleben mit der neuen Partnerin in Betracht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 29. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER