Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage nach der Abänderbarkeit der Vereinbarung setzt voraus, dass der Text der Urkunde überprüft wird.
Grundsätzlich gilt aber, dass jede Unterhaltsvereinbarung bestimmte Einkommensverhältnisse der Parteien zugrunde legt. Wenn diese Einkommensverhältnisse sich später maßgeblich ändern, kann eine Abänderung der Vereinbarung verlangt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Abänderung in der Urkunde ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Üblicherweise enthält eine notarielle Unterhaltsvereinbarung allerdings eine Vollstreckungsklausel. Ihre geschiedene Frau könnte, wenn Sie einfach die Zahlungen einstellen, die Zwangsvollstreckung betreiben.
Sie sollten folgendes tun: Überprüfen Sie die Vereinbarung zum Unterhalt daraufhin, ob die Abänderung ausgeschlossen ist. Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie entweder persönlich mit Ihrer geschiedenen Frau sprechen und sie bitten, schriftlich(!) auf den in der Urkunde titulierten Unterhalt zu verzichten.
Oder aber Sie beauftragen einen Anwalt mit der Geltendmachung der Abänderung. Ob der Unterhaltsanspruch komplett entfällt oder sich lediglich verringert, muss dann überprüft werden, wenn sowohl Ihr neues Einkommen als auch die Höhe der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge feststehen. Sollte auch der Anwalt außergerichtlich keine Reduzierung des Unterhalts erreichen, kann er bei Gericht die Abänderung geltend machen. Es entscheidet dann das Gericht, ob und in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist.
Die neue Partnerin spielt bei der Berechnung an sich keine Rolle, da sie Ihrer geschiedenen Frau nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Allerdings kommt eine (geringfügige) Absenkung Ihres Selbstbehalts durch das Zusammenleben mit der neuen Partnerin in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin
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