Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Üblicherweise wird nach der Scheidung der Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete festgelegt. Insbesondere für die Trennungszeit gilt die von Ihnen genannte Reduzierung auf eine angemessene ersparte Miete. Hintergrund ist, dass eine angemessene Verwertung der Immobilie häufig nicht so kurzfristig möglich ist und unterhaltsrechtlich jedenfalls bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens nicht verlangt werden kann. "Insbesondere bis zum Scheitern der Ehe" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Verlängerung der Berechnungsweise in Frage kommt, wenn sich z. B. nach Ablauf des Trennungsjahres die Veräußerung verzögert, der Eigentümer aber durch sein Verhalten klar zu erkennen gibt, dass er die Immobilie nicht dauerhaft bewohnen will.
In Ihrem Fall sehe ich wenig Möglichkeiten, dauerhaft nur eine ersparte Miete von 600 € anzusetzen: Ihre Trennung liegt nun offenbar mindestens 17 Jahre zurück. Wenn Sie sich entschieden haben, das große Haus dauerhaft zu nutzen, wird Ihnen aller Voraussicht nach auch der ortsübliche Mietzins als Wohnwert angerechnet.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus besonderen Gründen weder eine Vermietung noch eine Veräußerung der Immobilie möglich ist. Dazu müssten Sie in einem Verfahren allerdings sehr konkret vortragen und Beweis anbieten (z. B., dass Sie seit Jahren nachweisbar versuchen, einen Käufer oder Mieter zu finden, Ihnen das aber nicht gelingt).
Wenn dieser Nachweis nicht zu führen ist, wird aller Voraussicht nach der volle marktübliche Wohnwert zugrunde gelegt werden. Hier könnte Ihr Anwalt ggf. prüfen, ob Abzüge vom Wohnwert wegen Instandhaltungsmaßnahmen in Betracht kommen, so dass sich der Wohnwert durch solche Abzüge reduzieren lässt.
Unabhängig davon - Sie haben darauf bereits hingewiesen - ist der Bedarf, der als Quote geltend gemacht werden kann, auf 2500 € beschränkt. Dies beinhalten auch den Wohnwert. Einen höheren Bedarf (einschließlich der eigenen Einkünfte) müsste Ihre geschiedene Frau dezidiert darlegen, was erfahrungsgemäß sehr schwierig ist.
Wenn Sie nicht tatsächlich versucht haben, die Immobilie zu veräußern oder zu vermieten und wenn keine nennenswerten Instandhaltungskosten in den letzten Jahren angefallen sind, hielte ich ein Vergleichsangebot an Ihre geschiedene Frau, wonach Sie 1500 € zahlen, für angemessen. Damit wäre die Bedarfsquote von 2500 € erfüllt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin