Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der von Ihnen mit Ihrem Kunden abgeschlossene Vertrag dürfte als Werklieferungsvertrag oder Werkvertrag einzuschätzen sein. Ohne nähere Kenntnisse Ihres genauen Vertragstextes, des Angebots oder der von Ihnen verwandten AGB bleibt mir nur eine Analyse der Rechtslage nach Gesetz. Dies ist hier das BGB mit seinen §§ 631 ff.
Typische Leistungspflicht für Sie als Unternehmer ist Lieferung und Montage der Türen/Zargen. Dem steht die Zahlung des vereinbarten Preises gegenüber. Wesentlich für die Entstehung der Zahlungspflicht ist die Abnahme des Werks durch den Besteller, also Ihres Kunden. Die Regelung des § 640 BGB
definiert nicht klar, was denn Abnahme genau ist, jedoch ist damit die Besitzübernahme (hier gegeben) und die Erklärung des Kunden, dass er das Werk als abgeschlossen ansehe (schon schwieriger, da evtl. nicht dokumentiert) gemeint.
Geht man zu Ihren Gunsten davon aus, dass die Vergütung fällig geworden ist, da der Kunde die Türen in Besitz und in Gebrauch genommen hat, steht dem Kunden nach § 641 Absatz 3 BGB
ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn er einen Mangel nach § 634 BGB
geltend macht. Das schadhafte Türblatt und die fehlenden Bänder dürften als Mangel im Sinne der Vorschrift anzusehen sein, was Sie auch selbst annehmen.
Danach kann der Kunde Ihnen einen angemessenen Teil der Zahlung vorenthalten, der in der Regel (§ 641 Absatz 3 BGB
, 2. Halbsatz) das Doppelte der für eine Beseitigung/Reparatur des Mangels notwendigen Kosten beträgt. „In der Regel" lässt dem Kunden die Öffnung, noch mehr zurückzuhalten, wenn durch einen relativ geringfügigen Mangel das ganze Werk unnütz ist. Hier dürfte mit den Kosten für ein neues Türblatt über 600,00 € eine sinnvolle Größenordnung gegeben sein. Damit wären nicht 2.700,00 €, sondern nur 1.200,00 € angemessen, wobei das schon recht hoch gegriffen ist, da die tatsächlichen Kosten der Reparatur wohl nicht mit einem vollständigen Ersatz gleichzusetzen sein dürften.
Hinsichtlich der Angaben zu Ihrem Vorlieferanten halte ich den Wunsch nach Herausgabe des Lieferscheins oder gar der Rechnung für überzogen. Es besteht nach meiner Ansicht allenfalls ein Anspruch auf Herausgabe der Adresse des Lieferanten, damit der Kunde ggf. seine Rechte aus Produkthaftung geltend machen kann. Weiter geht das Produktsicherheitsgesetz auch nicht. Also nein, würde ich nicht weitergeben.
Zur Frage, wo Sie die Mängelbeseitigung durchführen ist klar zu sagen, dass Sie als Unternehmer nur verpflichtet sind, die Beseitigung durchzuführen, das WIE und WO ist dabei Ihre Entscheidung. Der Kunde hat eine Mitwirkungspflicht, da er sich sonst widersprüchlich verhalten würde. Also gilt m.E. Sie dürfen abholen und er muss das zulassen.
Zur Vorsicht sei aber noch einmal angemerkt, dass das die Gesetzeslage ist und durch vertragliche Abreden zwischen Ihnen und dem Kunden, z.B. durch AGB oder VOB, anderes gelten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Eine Frage bleibt für mich jedoch offen.
Ich habe dem Kunden einen Termin zur Nachbesserung vorgeschlagen und wollte das Türblatt abholen. Jedoch verweigert er die Abholung da ihm der Original Lieferschein nicht vorliegt. Wie ist hier der nächste Schritt bzw. Schritte.
Vielen Dank vorab.
mit besten Grüßen
Sehr geehrter Kunde,
ich würde folgende Vorgehensweise vorschlagen:
1) Sie überlassen/schreiben dem Kunden die Lieferantenadresse.
2) Sie geben ihm drei Termine zur Auswahl für die Abholung auf.
3) Sie mahnen die ausstehenden (unberechtigten) 1.500 € Einbehalt mit 14 Tagen Frist an.
Das können Sie in einem Schreiben tun, wobei ich aber Geld und Termin trennen würde. Der Klarheit halber.
Die Zustellung sollten Sie entweder persönlich übergeben und sich vom Kunden quittieren lassen und ggf. einen Zeugen mitbringen oder über einen Kurier, der (ACHTUNG! WICHTIG!) den Brief liest, bevor er ihn selbst eintütet und dann selbst ausliefert. Dann haben Sie später bessere Chancen, nachzuweisen, dass Ihr Kunde den/die Brief(e) wirklich bekommen hat.
Sollte das alles nichts fruchten, helfe ich Ihnen gerne bei der Beitreibung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns