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Ersatzwagen für Kunden

18. März 2022 09:27 |
Preis: 65,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo, ich habe folgende Frage. Ich habe eine kleine Firma für Fahrzeugaufbereitung und ein Auto aus der Familie übernommen weil dies nicht mehr gebraucht wird. Dieses soll als Ersatzwagen für Kunden dienen falls wer einen fahrbaren Untersatz braucht während sein Auto bearbeitet wird.
Jetzt ist es so das das Fahrzeug schon älter ist und es nur Haftpflicht versichert werden soll (Auto ist 15 Jahre alt und hat 200.000km).
Es gibt viele Vordrucke im Internet für Leih/Miet/Überlassungsverträge aber was ist denn jetzt hier richtig (Mann muss dazu sagen das es je nach Kunde und Auftrag entweder kostenlos ist oder bei kleinen Aufträgen auch einen Preis pro Tag geben soll)?
Was würde passieren wenn der Fahrer einen selbstverschuldeten Unfall/Schaden verursacht da es ja nur Haftpflichtversichert wird?
Da ein Unfall bei diesem Auto schnell dazu führt das es ein Totalschaden wäre könnte man in den Vertrag schreiben das dann eine Summe X (z.b. 1000€) für den Kunden fällig sind?

18. März 2022 | 12:34

Antwort

von


(2928)
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Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,


hinsichtlich der Verwendung von Vordrucken ist immer Vorsicht geboten, da diese Vordrucke eben nicht den Einzelfall berücksichtigen (können), sodass dann möglicherweise das eben auf Sie individuell zugeschnittene Vertragswerk nicht gewährleistet ist.


Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wird es ein Mietvertrag sein (auch wenn Sie teilweise auf den Mietzins verzichten, ändert das nichts an der Einteilung als Mietvertrag), der eben dann auch individuell angepasst werden sollte.


Wenn der Fahrer einen selbstverschuldeten Unfall verursacht, ist er zunächst dem Grunde nach Ihnen gegenüber zum Ersatz des Schadens am eigenen Fahrzeug verpflichtet.

Allerdings werden Sie dem Mieter (Kunden) darüber aufklären müssen, dass nur eine Haftpflichtversicherung besteht; diese Aufklärungspflicht leitet die Rechtsprechung aus der vertraglichen Nebenpflicht ab (so letztlich BGH, Urt.v. 28. 06.2006, Az.: XII ZR 50/04).

Diese Aufklärung müssten Sie nachweisen, wobei es auch für den Kunden deutlich sichtbar sein muss, sodass anzuraten ist, dass diese Aufklärung gesondert vom Kunden gegengezeichnet wird. Nur so kann die Aufklärung nachgewiesen werden.

Das muss auch deutlich herausgestellt werden, da Vertrag und Aufklärungsbogen sicherlich als sogenannte AGB zu werten sind, die den strengen Regeln der §§ 307 BGB ff unterworfen sind.

Allein daher verbietet sich schon ein Vertragsvordruck zu verwenden.



Der Kunde hat aber nur den tatsächlichen Schaden zu ersetzen, sodass eine pauschalisierte Schadenssumme ohne Möglichkeit des Kunden, einen niedrigen Schaden (dann wohl der wirtschaftliche Totalschaden) nachweisen zu können, eine unwirksame Vereinbarung darstellt.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2022 | 15:13

Den letzten Satz verstehe ich nicht ganz, klar ein kleiner Schaden, nehmen wir mal an Parkrempler Stoßstange angekratzt kostet 300€ zu reparieren, dann der Kunde tragen müsste und hier keine pauschale Summe genommen wird.
Mir ging es bei den 1000€ darum wenn ein richtiger Unfall passiert, der Mieter Schuld wäre (ein Unfall dürfte mit ziemlicher Sicherheit zum Totalschaden führen bei dem Auto weil er einfach nicht mehr viel Wert ist) ob man dann wie bei einer Selbstbeteiligung sagen kann dann werden 1000€ fällig oder wird dann einfach der Restwert des Autos genommen?

Wer schreibt dann solch einen Vertrag bzw. diese Aufklärung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2022 | 15:30

Sehr geehrter Ratsuchender,


es kommt auf den Restwert an; andere Beträge können Sie nicht wirksam dem Kunden auferlegen. Anders ist es auch bei einer Selbstbeteiligung nicht, da auch dort immer die Begrenzung auf den tatsächlichen Schaden (Restwert) vorrangig ist.

Sicherlich könnten es es schreiben, aber es wäre dann eben unwirksam und im Streitfall nicht durchsetzbar.


Die Verträge/Aufklärung könnte jeder Rechtsanwalt schreiben, der sich damit auskennt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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