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Nachbarschafts-, Zaunrecht in Bayern

17. Februar 2020 12:57 |
Preis: 78,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


15:29

Es geht um eine Doppelhaushälfte im Landkreis Weilheim in Oberbayern. Es gilt also das bayrische Nachbarschaftsrecht. Im Bebauungsplan ist bezüglich Einfriedungen nur festgelegt, dass Zäune, die nicht an Straßen grenzen als Maschendrahtzäune herzustellen sind. Stacheldraht, Schilf- oder Strohmatten, Kunststoffplatten, sowie Ornamentsteine oder ähnliches sind untersagt.

Die Doppelhaushälften wurden 1991 fertiggestellt und die Grundstücke auf der Grenze durch einen Maschendrahtzaun getrennt. Es handelt sich um separate Flurstücke.
Im Rahmen der Renovierung meiner DHH und darauf folgender Neuanlage des Gartens ließ ich diesen Zaun in Absprache mit den Nachbarn 2018 entfernen. In 2019 haben dann auch die Nachbarn ihren Garten neu angelegt. Nachdem nun beide Gärten fertiggestellt wurden habe ich den Nachbarn mitgeteilt, dass ich nun wieder einen Maschendrahtzaun aufstellen lassen würde. Die Nachbarn teilten daraufhin mit, dass sie keinen Zaun auf der Grenze mehr wollen. Ich solle den Zaun auf meiner Seite aufstellen.

Ich habe bereits recherchiert, dass in Bayern Zäune wohl nur auf der Grenze aufgestellt werden dürfen, wenn beide Nachbarn das so wollen. Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass schon immer ein Zaun auf der Grenze stand und dieser nur ausgetauscht wird, weil er kaputt war.

Hat der Nachbar das Recht zu verlangen, dass ich den Zaun auf meiner Seite aufstelle oder muss er ihn auf der Grenze dulden, wo er schon immer stand?

Außerdem hat der Nachbar unmittelbar an der Grundstücksgrenze große Kunststoffrohre einbetonieren lassen, um später ohne großen Aufwand selbst dort einen Zaun setzen lassen zu können. Der Beton ragt aber gut 10 cm auf meine Seite, was sich leicht nachmessen lässt, aber trotzdem vom Nachbarn bestritten wird. Die Rohre sind also selbst dann im Wege, wenn ich den Zaun auf meiner Seite setzen würde. Ich müsste ca. 15cm von der Grenze weg bleiben oder die Rohre entfernen.

Darf ich die Rohre entfernen, nachdem ich dokumentiert habe, dass sie auf mein Grundstück ragen? Oder muss ich eine einstweilige Verfügung beantragen oder klagen?

Im Grunde genommen muss über kurz oder lang dort eine Einfriedung auf die Grenze. Die Nachbarn planen in ihrem Garten einen kleinen Bauernhof mit verschiedenen Tieren, u.a. Mini-Schweinen. Deshalb würde ich am liebsten eine Sichtschutzwand (auf meiner Grundstücksseite) errichten. Laut Bauamt wäre das aber eine Einfriedung, es sei denn es gäbe bereits eine solche, also einen Zaun. Deshalb wäre der Zaun auf der Grenze wichtig, ansonsten reicht mir der Platz nicht für Zaun und Sichtschutzwand. Gibt es da eine andere Möglichkeit zu einer vernünftigen Lösung zu kommen?

17. Februar 2020 | 13:43

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,


die anzustrebene, vernünftige Lösung wäre natürlich eine Einigung mit dem Nachbarn, die dann auch manifestiert werden sollte.


Ist ein Gespräch nicht möglich, bietet es sich an, die Schlichtungsstelle nach dem Bayerisches Schlichtungsgesetz einzuschalten, damit der Schlichter dann die Parteien an einen Tisch holt und ggfs. eine verbindliche Entscheidung getroffen werden kann.

So ein Verfahren ist zu empfehlen, zumal das Schlichtungsverfahren auch einem Gerichtsverfahren in diesem Fall vorzuschalten wäre.


Insoweit haben Sie auch gute Argumente:


Denn der Zaun ist nach der Erneuerung wieder auf die Grenze zu setzen; dieses folgt aus §§ 921 , 922 BGB , die hier Anwendung finden.

Auch bezüglich der Beseitigung der Rohre auf Ihrer Seite haben Sie einen Anspruch, der sich nach §§ 1004 , 903 BGB richtet. Dieser ist auch durchsetzbar, wenn tatsächlich über die Grenze hinweg gebaut worden ist, was Sie aber im Streitfall beweisen müssten.


Insoweit fordern Sie den Nachbarn schriftlich mit einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen zur Beseitigung auf und erklären Sie in dem Schreiben, dass Sie nach Fristablauf sonst auf seine Kosten die Beseitigung selbst durchführen würden. NACH Fristablauf könnten Sie dann diese Selbstvornahme machen, aber eben nur bis zur Grenze.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2020 | 15:05

Sehr geehrter Herr Bohle

In meiner Anfrage hatte ich darauf hingewiesen, dass die Grundstücke in Bayern liegen. Hier scheint es im Nachbarschaftsrecht Besonderheiten zu geben. Ich vermisse daher in Ihrer Antwort entsprechende Hinweise zu diesen Besonderheiten, die wohl offensichtlich ausschlaggebend sind und nicht das BGB. Bitte nehmen Sie hierzu ergänzend Stellung.

Außerdem fehlt mir eine Erläuterung unter welchen Voraussetzungen der neue Zaun als Ersatz des alten betrachtet werden kann und damit nicht ohne meine Zustimmung entfernt werden dürfte.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2020 | 15:29

Sehr geehrter Ratsuchender,


dass das Grundstück in Bayern liegt, wurde schon berücksichtigt und deshalb ja u.a. auch auf das bay. Schlichtungsgesetz hingewiesen.

Bezüglich es Nachbarrechtes regelt in Bayern Art. 43 - Art. 54 AGBGB das Nachbarrecht. Da dort aber eben nicht die von Ihnen aufgeführte Problematik eines Zaunes geregelt ist, ist - mangels weiterer Vorschriften in Bayern - auf das BGB und die schon genannten Vorschriften zurückzugreifen.


Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wurde der Zaun 2018 in Absprache ("... ließ ich diesen Zaun in Absprache mit den Nachbarn 2018 entfernen.") im Rahmen der Renovierung und Neugestaltung entfernt und "dieser nur ausgetauscht wird, weil er kaputt war".

So ein Austausch eines kaputten Zaunes ist dann als Ersatz zu betrachten, sodass ich Ihre zweite Nachfrage nicht wirklich verstehe.

Wenn 2018 in Absprache der kaputte Zaun, entfern, die Gräten dann 2019 neu gestaltet werden, ist auch der alte "Zaunzustand" mit der Maßgabe wieder herzustellen, dass ein neuer, vergleichbarer Zaun wieder gesetzt wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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