Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
die anzustrebene, vernünftige Lösung wäre natürlich eine Einigung mit dem Nachbarn, die dann auch manifestiert werden sollte.
Ist ein Gespräch nicht möglich, bietet es sich an, die Schlichtungsstelle nach dem Bayerisches Schlichtungsgesetz einzuschalten, damit der Schlichter dann die Parteien an einen Tisch holt und ggfs. eine verbindliche Entscheidung getroffen werden kann.
So ein Verfahren ist zu empfehlen, zumal das Schlichtungsverfahren auch einem Gerichtsverfahren in diesem Fall vorzuschalten wäre.
Insoweit haben Sie auch gute Argumente:
Denn der Zaun ist nach der Erneuerung wieder auf die Grenze zu setzen; dieses folgt aus §§ 921
, 922 BGB
, die hier Anwendung finden.
Auch bezüglich der Beseitigung der Rohre auf Ihrer Seite haben Sie einen Anspruch, der sich nach §§ 1004
, 903 BGB
richtet. Dieser ist auch durchsetzbar, wenn tatsächlich über die Grenze hinweg gebaut worden ist, was Sie aber im Streitfall beweisen müssten.
Insoweit fordern Sie den Nachbarn schriftlich mit einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen zur Beseitigung auf und erklären Sie in dem Schreiben, dass Sie nach Fristablauf sonst auf seine Kosten die Beseitigung selbst durchführen würden. NACH Fristablauf könnten Sie dann diese Selbstvornahme machen, aber eben nur bis zur Grenze.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle
In meiner Anfrage hatte ich darauf hingewiesen, dass die Grundstücke in Bayern liegen. Hier scheint es im Nachbarschaftsrecht Besonderheiten zu geben. Ich vermisse daher in Ihrer Antwort entsprechende Hinweise zu diesen Besonderheiten, die wohl offensichtlich ausschlaggebend sind und nicht das BGB. Bitte nehmen Sie hierzu ergänzend Stellung.
Außerdem fehlt mir eine Erläuterung unter welchen Voraussetzungen der neue Zaun als Ersatz des alten betrachtet werden kann und damit nicht ohne meine Zustimmung entfernt werden dürfte.
Sehr geehrter Ratsuchender,
dass das Grundstück in Bayern liegt, wurde schon berücksichtigt und deshalb ja u.a. auch auf das bay. Schlichtungsgesetz hingewiesen.
Bezüglich es Nachbarrechtes regelt in Bayern Art. 43 - Art. 54 AGBGB das Nachbarrecht. Da dort aber eben nicht die von Ihnen aufgeführte Problematik eines Zaunes geregelt ist, ist - mangels weiterer Vorschriften in Bayern - auf das BGB und die schon genannten Vorschriften zurückzugreifen.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wurde der Zaun 2018 in Absprache ("... ließ ich diesen Zaun in Absprache mit den Nachbarn 2018 entfernen.") im Rahmen der Renovierung und Neugestaltung entfernt und "dieser nur ausgetauscht wird, weil er kaputt war".
So ein Austausch eines kaputten Zaunes ist dann als Ersatz zu betrachten, sodass ich Ihre zweite Nachfrage nicht wirklich verstehe.
Wenn 2018 in Absprache der kaputte Zaun, entfern, die Gräten dann 2019 neu gestaltet werden, ist auch der alte "Zaunzustand" mit der Maßgabe wieder herzustellen, dass ein neuer, vergleichbarer Zaun wieder gesetzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg