Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß Art. 2 I Nr. 1 BayBO gelten Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, als bauliche Anlagen. Ihrem Sachverhalt entnehme ich, dass es sich vorliegend nicht um Aufschüttungen von Abgrabungen handelt.
Insoweit untersteht das Vorhaben den Regelungen der BayBO.
Gemäß Art. 57 I Nr.8 Bay BO handelt es sich bei Aufschüttungen um verfahrensfreie Bauvorhaben, soweit sie eine Höhe von bis zu 2m und eine Fläche von bis zu 500 m2 nicht überschreiten.
Laut Ihren Angeaben wird diese Höhe von Ihrem Nachbarn nicht überschritten. Zur Ausdehnung der Fläche haben Sie keine Angaben gemacht.
Sollte diese Fläche kleiner sein, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben Ihres Nachbarn keiner Baugenehmigung bedarf.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch
öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt
werden.
So sind, gemäß Art. 3 BayBO, Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen
nicht gefährdet werden.
Weiterhin müsen, gemäß Art. 8 BayBO, die baulichen Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken, und sie dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
Insoweit spielen hierbei eine Vielzahl von Faktoren, zu denen auch Ihre Interessen als Nachbarn zählen, bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieser Aufschütttungen eine Rolle, die jedoch den Rahmen einer Erstberatung sprengen würden.
Zur genauen Beurteilung der Stiuation vor Ort und der sich daraus ergebenen Möglichkeiten wenden Sie sich am Besten an einen ansässigen Kollegen oder an Ihr zuständiges Bauamt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
A.Leue
Rechtsanwalt
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