Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der „Rausschmiss" Ihres Arbeitgebers stellt keine wirksame Kündigung im Rechtssinne dar, da eine Kündigung immer schriftlich zu erfolgen hat, § 623 BGB
. Aus diesem Grund besteht Ihr Arbeitsverhältnis noch, solange Ihnen keine schriftliche Kündigungserklärung zugeht. Sie sind damit grundsätzlich verpflichtet, Ihre Arbeitsleistung weiterhin zu erbringen. Geht Ihnen in den nächsten Tagen ein Kündigungsschreiben zu, muss beachtet werden, dass die Wirksamkeit dieser Kündigung nur mittels einer Kündigungsschutzklage, die innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss, angegriffen werden kann, §§ 4
, 7 KSchG
.
Sollten Sie wegen der erlittenen Verletzung (Ohrgeräusche) arbeitsunfähig sein, müssen Sie Ihre Arbeitsleistung natürlich nicht erbringen. Dann ist es aber nötig, dass Sie sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ihrem Arzt ausstellen lassen. Der Arzt sollte die Verletzung soweit wie möglich auch dokumentieren, damit Sie bei einer eventuellen späteren Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen Nachweis haben.
Des Weiteren kann man vorliegend an eine außerordentliche fristlose Kündigung durch Sie selbst denken. Voraussetzung ist, dass für die Kündigung ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB
vorliegt, der es Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Ein wichtiger Grund kann bei falschen Verdächtigungen oder Beleidigungen sowie Straftaten durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer gegeben sein. In Ihrem Falle wäre die Kündigung von Ihrem Arbeitgeber veranlasst, weil sich dieser vertragswidrig verhalten hat. Damit bestünde ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitsgebers und der Kündigung, sodass Ihnen nach § 628 Abs. 2 BGB
Ersatz des Schadens zusteht, der durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. In der Regel besteht der Schaden dann in Höhe Ihres Lohnes mit allen Nebenleistungen und Sonderzahlungen. Grundsätzlich kommen auch weitere Schäden in Betracht, wobei vorliegend zu berücksichtigen sein wird, dass Sie bereits ordentlich zum 15.05.2012 gekündigt haben.
Bitte beachten Sie, dass eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis vom wichtigen Grund ausgesprochen werden muss. Sie sollten dieses Vorgehen auch unbedingt mit der zuständigen Arbeitsagentur absprechen, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie Ihren Arbeitgeber zunächst abmahnen und Sie Ihr Arbeitsverhältnis bis zum 15.05.2012 fortsetzen (sofern Ihnen nicht doch noch eine Kündigung zugeht). Wird kein weiterer Lohn bezahlt, müssten Sie Ihren Arbeitgeber zunächst diesbezüglich abmahnen, bevor Sie die Arbeit einstellen dürfen. Der Arbeitgeber sollte dann auch schriftlich zur Lohnzahlung aufgefordert werden.
Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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