Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Nach der Rechtsprechung des BGH in vergleichbaren Fällen stehen dem Käufer die sog. Mängelrechte, also insbesondere auch das Recht zum Rücktritt, zu. Problematisch ist allerdings, dass diese Rechte innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs verjähren. Dieser Zeitraum ist bei Ihnen leider schon abgelaufen.
Eine andere Verjährungsfrist – nämlich die sog. regelmäßige Verjährung, §§ 195
, 199 BGB
– beginnt erst zu laufen, wenn der Betroffene die Tatsachen kennt, aus denen sich das verfolgte Recht – hier etwa das Recht zum Rücktritt – ergibt.
Diese Form der Verjährung kommt jedoch nach § 438 Abs. 3 BGB
nur dann zur Anwendung, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
An dieser Stelle kommt das von Ihnen zitierte Urteil ins Spiel. Nach der Entscheidung des OLG trifft einen Gebrauchtwagenhändler die Pflicht, einen zum Verkauf stehenden PKW zu untersuchen und das Ergebnis des Untersuchung mitzuteilen (soweit die Untersuchung nicht nur Unerhebliches ergeben hat). Kommt der Händler dieser Pflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, hat er die fehlende Untersuchung gegenüber dem Kunden zu offenbaren. Dieser Ansicht sind auch z. B. die OLG Düsseldorf oder Hamburg.
Verstößt der Verkäufer gegen diese Aufklärungspflicht, handelt er arglistig.
Dafür, dass es sich in Ihrem Fall so verhalten hat, spricht Einiges. Denn hätte der Händler das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt untersucht, so hätte ihm der Schaden an der Heckklappe – und damit wohl an einer für Auffahrunfälle typischen Stelle – auffallen müssen. Derart typische Bereiche werden von Gebrauchtwagenhändlern in der Regel schon aus eigenem Interesse beim Ankauf mit sog. Schichtdickemessgeräten (Messung der Dicke der Lackschicht) untersucht – überlackierte oder gar gespachtelte Stellen fallen so sofort auf.
Das hat zur Folge, dass hier die regelmäßige Verjährung wohl zum Zuge kommen dürfte. Die Verjährung beginnt damit erst mit dem Schluss des Jahren, in denen Ihnen der Mangel bekannt geworden ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
2.
Unter Berufung auf das vorgenannte können Sie daher gegenüber dem Händler dem Rücktritt erklären und ihm die Gründe ggf. auch erläutern. Sollte er sich nicht hierauf einlassen, sollten Sie sich ggf. nochmals persönlich beraten lassen. Denn für die abschließende Beurteilung. ob hier ein Fall der Arglist gegeben ist, kommt es auf alle Umstände Ihres Einzelfalles an; ggf. ist auch Ihren Unterlagen oder einer evtl. Antwort des Händlers etwas ersichtlich, was gegen Arglist des Händlers sprechen könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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