Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie das Fahrzeug bei einem gewerblichen Fahrzeughändler (Autohaus) erworben haben, stehen Ihnen die gesetzlichen Sachmängelgewährleistungsrechts der §§ 437 ff. BGB
zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt dabei in der Regel zwei Jahre.
Ich gehe davon aus, dass Sie das Fahrzeug als Privatperson (=Verbraucher) erworben haben. Tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate seit Gefahrübergang auf, wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Diese Beweislastumkehr ist in den §§ 474
, 476 BGB
geregelt.
Im Falle eines Sachmangels - der hier wohl eindeutig zu bejahen sein dürfte - hat der Verkäufer zunächst das Recht der Nachbesserung. Dies ergibt sich aus § 437 Nr. 1
i.V.m. § 439 BGB
. Bleibt diese Nachbesserung zweimal erfolglos oder wird sie wie hier vom Verkäufer ernsthaft und endgültig verweigert, stehen Ihnen die weiteren Mängelgewährleistungsrechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz offen. Dabei haben Sie die freie Wahl.
Im Ergebnis haben Sie also die Möglichkeit des Rücktritts. Sie sollten dem Verkäufer schriftlich mitteilen, dass Sie auf Grund des Sachmangels und der verweigerten Nachbesserung Ihr Rücktrittsrecht ausüben. Setzen Sie ihm darin eine Frist um den Rücktritt abzuwickeln. Wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Forderung mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen. Der Verkäufer hat dann auch die hierfür anfallenden Gebühren zu übernehmen.
In Ihrem Fall könnte neben der gesetzlichen Gewährleistung auch eine Garantie des Verkäufers bestehen. Oftmals geben Autohäuser eine einjährige Garantie auf Gebrauchtwagen. Dies müssten Sie anhand des Kaufvertrages prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Grasel
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Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es hat mich in meiner rechtlichen Auffassung bestärkt und ich habe bereits den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Werde ich den Rücktritt zur Not auch gerichtlich durchsetzen können weil der Schaden mit 5,7% vom Neupreis nur knapp über den 5% des BGH liegen??
Vielen Dank für Ihre Hilfe und ein schönes Wochenende
Einer möglichen gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Sachmängelgewährleistungsrechte steht grundsätzlich hier nichts im Wege. Allerdings gibt es natürlich - wie bei jeder gerichtlichen Auseinandersetzung - ein gewisses Prozessrisiko, welches ich aber anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung als gering einstufe.
Ich wünsche Ihnen für den weiteren Verlauf des Verfahrens alles Gute und viel Erfolg. Gerne stehe ich Ihnen für eine etwaige Mandatierung in der Sache zur Verfügung.
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