Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Gemäß § 177 BGB gilt, dass die Wirksamkeit eines Vertrages, den ein vollmachtloser Vertreter abschließt, von der Genehmigung des Vertretenen abhängt. Sofern die Genehmigung nicht erklärt wird, gilt sie als verweigert und es kommt infolge der Willenserklärung des vollmachtlosen Vertreters nicht zum wirksamen Vertragsschluss.
Aus Ihrer Schilderung schließe ich allerdings, dass es sich bei dem fraglichen Geschäft um ein Dauerschuldverhältnis handelt, dass die andere Partei seit geraumer Zeit leistet und die UG die Leistungen entgegennimmt. Durch das bereitwillige Entgegennehmen der Leistung seitens der UG ist es vertretbar, aus Sicht des Leistenden von einem stillschweigend Vertragsschluss auszugehen. Insofern kann - je nach Falllage - durch das Entgegennehmen der Leistung nachträglich ein Vertrag zustande gekommen sein. In diesem Fall wäre die Forderung auf Erbringung einer Gegenleistung begründet. Denn es ist nach § 242 BGB treuwidrig, einerseits die Leistung bereitwillig (und hier wohl zudem über einen geraumen Zeitraum) anzunehmen, andererseits jedoch den Vertragsschluss abzulehnen.
Bei Nichtzahlung steht zwar der leistenden Partei ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB zu und es wirkt verwunderlich, dass sie dieses nicht ausgeübt hat. Indes hat sie zwar das Recht, dieses auszuüben, nicht jedoch die Pflicht.
Nach alldem ist - in Beantwortung Ihrer Frage - der Anspruch nach Ihrem Tatsachenvortrag zu urteilen meiner Einschätzung nach durchaus haltbar - eine Verteidigung gegen den Anspruch ist in jedem Falle mit einem Prozessrisiko behaftet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
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