Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Muttergeld

| 5. Juni 2007 23:32 |
Preis: 75€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

folgende Situation muß ich vor der Fragestellung schildern.

Im August werde ich (Deutscher) meine jetzt noch verlobte (russsiche Staatsbürgerin) heiraten. Meine Verlobte ist bereits Schwanger und wird Ende Januar unser Kind auf die Welt bringen. Ich selbst bin selbständig und habe neben einem Personenunternehmen, welches auf meinem Namen läuft, auch 50%ige Anteile an GmbH´s. Ein Angestelltenverhältnis besteht in dem Sinne Aufgrund der 50-igen Anteile nicht. Nun möchte ich meine Frau innerhalb meiner Firmen schnell in eine versicherungspflichtige Arbeit bringen, um ihr natürlich auch den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zu bieten.

1. Frage: Ist es unproblematisch, wenn ich meine eigene Frau in meinem eigenen Personenunternehmen sozialversicherungspfl. beschäftige? Ist dies möglich?

2. Da Sie nun im Januar Mutter wird stellt sich für uns die Frage, wie es mit dem Muttergeld oder Eltergeld ausschaut.

2.1. Welche Voraussetzung muß man haben um Muttergeld zu beziehen. D.h. für die Frau, wielange muß ihr sozialvers. Job bereits bestehen?. Hat Sie im Anschluß an die Geburt ein Anrecht unter o.g. Voraussetzungen darauf? (ihr Job besteht dann erst seit August 2006)

Bekomme ich als Selbständiger auch das Elterngeld, für den Fall, dass ich im ersten Babyjahr Anstelle meiner Frau zuhause bleiben will?

Wie hoch ist das Elterngeld? Soweit ich weiß monatlich maximal 1800 Euro.

Ganz direkt gefragt: Da ich ja als Unternehmer Ihren Arbeitsvertragvertrag frei gestalten kann, hätte ich ja allen Spielraum dies so einzurichten, das für das Muttergeld der maximale Rahmen gegeben wäre. Oder ist dies zu einfach gedacht?

Ich freue mich auf Ihre Antwort.

6. Juni 2007 | 00:18

Antwort

von


(156)
Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Zu 1.) Es empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zeigt der Arbeitgeber(also Sie) an, ob es sich bei dem Mitarbeiter um einen Familienangehörigen handelt (Ihre Ehefrau) handelt.Die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge (in der Regel die Krankenkasse) leitet diesen Antrag dann an die Bundesanstalt für Angestellte (BfA) weiter. Diese prüft, ob der neue Mitarbeiter einen Arbeitnehmerstatus hat und daher sozialversicherungspflichtig ist.

Zu 2.) Das Elterngeld kann nicht nur von bisher in einem Arbeitsverhältnis tätigen Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn die Eltern selbstständig tätig sind (also sowohl von Ihnen, als auch von Ihrer Frau).

Da das Elterngeld eine einkommensabhängige Leistung ist, richtet sich dessen Höhe nach der Höhe des beim betreuenden Elternteil weggefallenen Einkommens, maximal werden aber 1800 € pro Monat bezahlt.

Bezüglich der Höhe kommt es dann auch auf die Länge der Tätigkeit an, da der Durchschnitt der letzten 12 Monate des Netto-Einkommens der Berechnung zugrunde gelegt wird (Ihre Frau würde aber ja keine 12 Monate mehr bis zur Geburt arbeiten können, so dass der Wert wohl niedriger ausfallen dürfte).

Zu 3) Grundsätzlich können Sie als Arbeitgeber den Lohn selbst aushandeln(dieser ausgezahlte, hohe Arbeitslohn muss allerdings auch versteuert werden - bedenken Sie dies bitte), allerdings sollte es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz handeln. Dies erfahren Sie ja durch die BfA(siehe 1.)

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt












Ergänzung vom Anwalt 6. Juni 2007 | 09:33

Sehr geehrter Fragesteller,

bezüglich 1.)Die Aufgaben der BfA nimmt jetzt die Deutsche Rentenversicherung Bund wahr.

MFG

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Super, danke. Somit ist mir der Rahemn der Möglichkeiten jetzt deutlich geworden.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Sven Kienhöfer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Super, danke. Somit ist mir der Rahemn der Möglichkeiten jetzt deutlich geworden.


ANTWORT VON

(156)

Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Autokaufrecht, Vertragsrecht