Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben den empfohlenen Richtpreis erheblich unterschritten und dadurch bei der Frage der Detailtiefe die niedrigste Variante gewählt.
Ich darf um Beachtung beim Lesen der Antwort und Ihrer Bewertung bitten. Nun zur Antwort Ihrer Frage:
Auch bei Urlaub besteht das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber noch bis zur Vertragsbeendigung fort, so dass Sie ohne dessen Zustimmung nicht einseitig bei einem neuen Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. - zudem verbietet § 8 BUrlG
eine solche Tätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
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Diese Antwort ist vom 14.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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