Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Art. 8 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist.
Ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Arbeit in England verrichten sollten. Wenn in dem Arbeitsvertrag keine anderweitige Rechtswahl getroffen wurde, ist auf den Arbeitsvertrag englisches Recht anzuwenden.
Nach englischem Recht unterliegt der Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht der Schriftform.
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages setzt nach englischem Recht Angebot und Annahme des Angebots voraus. Dies ist nach dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt erfolgt.
Das Recht der Arbeitsverhältnisse regelt sich in England nach dem Employment Rights Act 1996.
Bei Kündigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist die gesetzliche Mindestkündigungsfrist zu beachten. Diese beträgt eine Woche für einen Arbeitnehmer, der mehr als einen Monat aber weniger als zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt ist.
Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer erst nach zweijähriger Beschäftigung ("unfair dismissal").
Auch "redundancy", i.e. eine betriebsbedingte Kündigung, löst nach Teil X des Employment Rights Act Entschädigungsansprüche aus. In der Regel sprechen die Gerichte bei Unfairness eine Entschädigung aus, die sich aus einem Grundanspruch und einem Ausgleichsanspruch zusammensetzt. Der "Basic award" beläuft sich ab April 2016 auf maximal 14.370 GBP, der "Compensatory award", der gegebenenfalls wegen Mitverschulden zu mindern ist, auf maximal 78.962 GBP
In Ihrem Fall ist bei der Bemessung einer Entschädigung zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgenommen worden war und lediglich für die Dauer bis zur erstmaligen Kündigungsmöglichkeit geschützt war.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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