Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1) Wie müssen ich und meine Schwester mich verhalten, wenn wir das Erbe ablehnen wollen, und an wen müssen wir uns wenden? Wird vom Gericht automatisch ein Nachlassverwalter mit dem Fall beauftragt, oder müssen ich und meine Schwester als nächste Angehörige dafür sorgen?
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
Der Nachlassverwalter ist vom Nachlassgericht anzuordnen, wenn:
der Erbe einen entsprechenden Antrag stellt (§ 1981 Absatz 1 BGB
),
ein Nachlassgläubiger innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft einen Antrag stellt und zu befürchten ist, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist (vgl. § 1981 Absatz 2 BGB
).
2) Wer ist verantwortlich für die Kündigung des Bankkontos, eventuell vorhandener Versicherungen usw.? Wir haben keinerlei Wissen darüber, ob und wo meine Mutter etwas abgeschlossen hat und keinerlei Einblick in die Unterlagen.
Wenn kein Erbe in Betracht, weil eine Ausschlagung erfolgt ist, wird der Fiskus Erbe und muss sich letzten Endes darum kümmern.
3) Wie verhält es sich mit der Wohnung? Da diese noch durch den Lebenspartner meiner Mutter bewohnt wird und wir uns nicht an Kosten für Miete, Renovierung usw. beteiligen wollen und können, müssen wir in diesem Fall die Wohnungsgesellschaft informieren das meine Mutter verstorben ist und wir das Erbe ausschlagen?
Der Erbe tritt automatisch in das Mietverhältnis ein. Da die gesetzlichen Erben ausschlagen, verbleibt die Abwicklung beim Fiskus.
4) Ich und meine Schwester haben volljährige Kinder, die das Erbe ebenfalls ausschlagen wollen. Müssen diese ebenfalls etwas beachten oder reicht es, wenn ich und meine Schwester das Erbe ausschlagen?
Wenn die Form der Ausschlagung wie eingangs beachtet wird, muss nichts weiter beachtet werden.
5) Und abschließend, wie verhält es sich mit der Sterbeversicherung?
Wir wissen, dass diese existiert, aber nicht wann, wo, wie und in welcher Höhe diese abgeschlossen wurde. Alle Unterlagen dazu befinden sich in der Wohnung und der Lebensgefährte meiner Mutter verweigert die Einsicht.
Müssen ich und meine Schwester trotzdem die Bestattungskosten tragen, und können weitere Kosten auf uns zukommen auch wenn wir das Erbe ablehnen?
Für den Fall, dass die Erben ausschlagen und keine unterhaltspflichtigen Angehörigen existent sind, entsteht eine Zahlungspflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht.
Zu den Personen, die der Bestattungspflicht nachkommen müssen, gehören Geschwister und deren Kinder, Ehegatten/eingetragene Lebenspartner etc.
Von dieser Bestattungspflicht sind auch Angehörige betroffen, die das Erbe ausgeschlagen haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 04.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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