Sehr geehrter Fragesteller,
Innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod innerhalb der Ausschlagungsfrist kann die Wohnung betreten werden und auch Fremdeigentum mitgenommen werden.
Die Ausschlagung passiert beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes innerhalb der sechs Wochen. Nach der Ausschlagung verwaltet der Staat den Überschuss, sofern einer vorhanden sein sollte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt