Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihr Fall betrifft Fragen des Erbrechts (Nachlass, Nachlassverwaltung, Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer, Auskunftsansprüche, Herausgabeansprüche, Miterbengemeinschaft) usw.
Ich gehe von folgender Konstellation aus : Ihre verstorbene Mutter ist Erblasserin (M). Sie und Ihre Schwester sind zunächt potentielle Erben in Erbengemeinschaft (auch Miterbengemeinschaft) geworden (EG). Sie und Ihre Schwester sind pflichtteilsberechtigt.
Der Nachlass (auch die Erbschaft) der M bestand im wesentlichen aus persönlichen Gegenständen und Hausrat im Besitz des Mü. Nach dem Tod der M hat Mü den Nachlass zunächst an sich genommen, auch die persönlichen Gegenstände der M.
Sie haben letzlich die Erbschaft ausgeschlagen. Wer Erbe geworden ist, ist unklar. Insoweit Sie Erbe/Miterbe geworden sind bzw. zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören stehen Ihnen bzw. standen Ihnen u.a. Auskunfts- und Herausgabeansprüche gegen Mü und weitere Personen zu z.B.:
§ 2018 BGB
Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers, § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung : Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.
§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers : (1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. ...
§ 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen : (1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei. (3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
Insoweit Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, sind Sie nicht verpflichtet die Beerdigungskosten zu bezahlen. § 1968 BGB
: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Sie hätten gegen die Erben ggf. einen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten, wenn diese nicht ohnehin durch eine Sterbegeldversicherung gedeckt sind.
Sie sollten gegenüber dem Nachlassgericht gegenüber ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht geltend machen können. Hier wäre zu prüfen, ob Sie den Pflichtteil noch fordern können. Aus diesen Akten könnten sich wichtige Gesichtspunkte bzw. Beweise und Einzelheiten ergeben.
Klar ist auch, dass Sie gegen Mü einen Anspruch auf Herausgabe Ihrer eigenen Sachen und persönliche Unterlagen (Urkunden) haben (§ 985 BGB
).
Aus o.g. Vorschriften wird ersichtlich, dass die nunmehrigen Anzeigen des Mü kaum Erfolg haben sollten. Dennoch sollten Sie die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung/Rechtsverteidigung einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin übergeben.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Weitere Kontaktmöglichkeiten :
Rechtsanwaltskanzlei P. Lautenschläger
Horazweg 4
69469 Weinheim
http://www.lautenschlaeger.de
Mobil : 0162 774 7773
Festnetz : 06201 494244
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